Schriftenreihe
Rechtsberatung für blinde und sehbehinderte Menschen

von

Dr. Herbert Demmel und Karl Thomas Drerup

Stand: April 2006

Herausgeber:

Deutscher Verein der Blinden und Sehbehinderten in Studium und Beruf e.V (DVBS)

Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband e.V.

Mit freundlicher Unterstützung von NOVARTIS ophthalmics

Heft 04 der Schriftenreihe:
Frühförderung und Schule - Tipps für Eltern

Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

In diesem Heft werden Fragen behandelt, die mit medizinischen Hilfen, der Betreuung, der Frühförderung und der Schulbildung zusammenhängen. Gegenstand sind ferner Nachteilsausgleiche und Maßnahmen der Eingliederungshilfe. Außerdem erhalten Eltern Tipps zum Steuerrecht und zur Gestaltung ihres Nachlasses für den Fall, dass ihr behindertes Kind zum Zeitpunkt des Erbfalles auf Sozialhilfe angewiesen sein wird. Weitere auch für Kinder und Jugendliche und ihre Eltern wichtige Bereiche, wie z. B. die Feststellung der Behinderung (Heft 02), die Ausstattung mit Hilfsmitteln (Heft 03), die Gewährung von Blindengeld (Heft 06), sonstige Nachteilsausgleiche (Heft 07), die Sicherung des Lebensunterhalts (Heft 08) und Rechtsschutz und Rechtsberatung (Heft 10) werden vorwiegend in den diesen Themen gewidmeten Heften der Schriftenreihe behandelt. Die Texte wichtiger Gesetze sind in Heft 11 zusammengestellt. Dort können auch die zitierten Paragraphen nachgelesen werden. Heft 12 enthält wichtige Urteile im vollen Wortlaut.

2 Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen

In diesem Kapitel werden Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen behandelt, welche für blinde und sehbehinderte Kinder und ihre Eltern besonders wichtig sind. Es wird deshalb nicht auf sämtliche Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen eingegangen. Leistungen der privaten Krankenversicherungen richten sich nach den jeweiligen Versicherungsbedingungen.

2.1 Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenkasse

Wenn ein Elternteil bzw. sein Ehegatte oder Lebenspartner in der gesetzlichen Krankenkasse versichert ist, sind Kinder unter den Voraussetzungen von § 10 SGB V als Familienangehörige beitragsfrei mitversichert, soweit für sie nicht ein eigener Versicherungsschutz besteht. Nach § 10 Abs. 2 SGB V sind Kinder versichert

Eine eigene Versicherungspflicht ist z. B. gegeben bei eigener Erwerbstätigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V), bzw. für behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten Blindenwerkstätten oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 SGB V).

2.2 Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten oder Behinderungen

Nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 SGB V besteht Anspruch auf Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten. § 26 Abs. 1 SGB V bestimmt dazu: "(1) Versicherte Kinder haben bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres Anspruch auf Untersuchungen sowie nach Vollendung des zehnten Lebensjahres auf eine Untersuchung zur Früherkennung von Krankheiten, die ihre körperliche oder geistige Entwicklung in nicht geringfügigem Maße gefährden. ...".

2.3 Leistungen zur Krankenbehandlung

Der Anspruch auf Leistungen zur Krankenbehandlung ergibt sich in der gesetzlichen Krankenversicherung aus §§ 11 Abs. 1 Nr. 4 und 27 SGB V. Nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 gehört zur Krankenbehandlung die Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln.

2.3.1 Versorgung mit Arzneimitteln

Seit dem 1. Januar 2004 haben Versicherte grundsätzlich nur noch Anspruch auf verschreibungspflichtige Arzneimittel (§ 31 SGB V). Medikamente, die in den Apotheken frei verkäuflich sind, können daher vom Arzt prinzipiell nicht mehr zu Lasten der Krankenkasse verordnet werden. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen (§ 34 Abs. 1 und 2 SGB V). Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind weiterhin verordnungsfähig:


Für ein Arznei- oder Verbandmittel, für das ein Festbetrag nach § 35 oder § 35a festgesetzt ist, trägt nach § 31 Abs. 2 SGB V die Krankenkasse die Kosten bis zur Höhe dieses Betrages, für andere Arznei- oder Verbandmittel die vollen Kosten, jeweils abzüglich der - nur von erwachsenen - Versicherten zu leistenden Zuzahlung und der Abschläge nach den §§ 130, 130a und dem Gesetz zur Einführung von Abschlägen der pharmazeutischen Großhändler.

Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind also keine Zuzahlungen zu den Arznei oder Verbandmitteln zu leisten (§ 31. Abs. 3 SGB V).

2.3.2 Versorgung mit Heilmitteln

Heilmittel sind besondere von Therapeuten durchgeführte Behandlungen, die der Linderung von Beschwerden oder der Verbesserung des durch die Behinderung bedingten körperlichen Zustandes dienen. Sie sind von der gesetzlichen Krankenversicherung zu bezahlen, wenn sie ärztlich verordnet sind und dem anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechen und nicht nach § 34 SGB V ausgeschlossen sind (§ 32 SGB V). Zu den Heilmitteln zählen insbesondere:


Nicht zu den Heilmitteln der gesetzlichen Krankenversicherung zählen dagegen beispielsweise die konduktive Förderung nach Petö und die Hippotherapie (besondere Therapieform, bei der ein Pferd eingesetzt wird). Das Nähere zu den Heilmitteln ist in Richtlinien des Bundesausschusses nach § 92 SGB V geregelt.

Versicherte, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, sind auch hier von Zuzahlungen befreit (§ 32 Abs. 2 SGB V).

2.3.3 Versorgung mit Hilfsmitteln

Zur Versorgung mit Hilfsmitteln durch die gesetzlichen Krankenkassen vgl. insbesondere Heft 03 dieser Schriftenreihe. Dort werden die von der gesetzlichen Krankenkasse zu gewährenden Hilfsmittel ausführlich behandelt. Ferner wird dort auf wichtige Urteile hingewiesen. Die urteile sind in Heft 12 dieser Schriftenreihe wiedergegeben. Die in Heft 3 gemachten Ausführungen gelten auch für Kinder. Anspruchsgrundlage ist § 33 SGB V.

Wichtige Sonderregelungen vor allem für Minderjährige bestehen für Sehhilfen (§ 33 Abs. 1 S. 4 SGB V). Sehhilfen (z.B. Brillen) werden seit dem 1. Januar 2004 grundsätzlich nicht mehr von der Krankenversicherung finanziert. Zu den von diesem Ausschluss ausgenommenen Regelungen heißt es in § 33 Abs. 1 SGB V: "Versicherte haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen entsprechend den Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2. Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besteht der Anspruch auf Sehhilfen, wenn sie auf Grund ihrer Sehschwäche oder Blindheit, entsprechend der von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen Klassifikation des Schweregrades der Sehbeeinträchtigung, auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 aufweisen; Anspruch auf therapeutische Sehhilfen besteht, wenn diese der Behandlung von Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dienen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen therapeutische Sehhilfen verordnet werden. Der Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen umfasst nicht die Kosten des Brillengestells." Eine solche schwere Sehbeeinträchtigung liegt vor, wenn die Sehschärfe auf jedem Auge bei bestmöglicher Korrektur trotz Verwendung von Sehhilfen jeglicher Art maximal 30 Prozent beträgt.

Bei Versicherten, die an Epilepsie oder Spastiken erkrankt sind und bei denen darüber hinaus eine besondere Sturzgefahr besteht sowie bei einäugigen Versicherten finanziert die Krankenkasse außerdem Kunststoffgläser für eine medizinisch notwendige Brille.

Ein erneuter Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen besteht für Versicherte, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, nur bei einer Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien (§ 33 Abs. 4 SGB V). für medizinisch zwingend erforderliche Fälle kann der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Ausnahmen zulassen.

Für zahlreiche Hilfsmittel, so auch für Sehhilfen, gelten Festbeträge (§ 36 SGB V), so dass die Kosten nur bis zu diesem Betrag von der Krankenkasse getragen werden (§ 33 Abs. 2 SGB V). Versicherte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, brauchen auch zu Hilfsmittel keine Zuzahlungen in Höhe des sich aus § 61 Abs. 1 SGB V ergebenden Betrages zu leisten. Wird ein Hilfsmittel gewählt, dessen Preis über dem Festbetrag oder dem von den Krankenkassen mit den Leistungserbringern gemäß § 127 SGB V vertraglich vereinbarten Preis liegt, so müssen die Mehrkosten vom Versicherten selbst getragen werden (§ 33 Abs. 2 SGB V).

Soweit Hilfsmittel allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind bzw. sie nicht erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, sondern ihr Gebrauch ausschließlich der Berufsausübung oder dem gesellschaftlichen Bereich zuzurechnen ist, kommen als Kostenträger nicht die gesetzlichen Krankenkassen, sondern andere Rehabilitationsträger in Frage. Das können z. B. die Sozialhilfeträger sein. Wenn Hilfsmittel, die keine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind, allerdings der Befriedigung eines Grundbedürfnisses dienen, ist die Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenkassen gegeben. Zu diesen Grundbedürfnissen gehört auch der Erwerb einer Schulbildung im Rahmen der gesetzlichen Schulpflicht (vgl. Urteil des BSG vom 22. 7. 2004 - Az.: B 3 KR 13/03 R - welches in Heft 12 in vollem Wortlaut wiedergegeben ist).

2.3.4 Haushaltshilfe

Ist ein Versicherter wegen einer Krankenhausbehandlung oder einer stationären Reha-Maßnahme an der Weiterführung seines Haushalts gehindert, so steht ihm nach § 38 Abs. 1 SGB V unter folgenden Voraussetzungen ein Anspruch auf Haushaltshilfe zu:

Wenn die Krankenkasse keine Haushaltshilfe stellen Kann oder wenn ein Grund besteht, davon abzusehen, sind den Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe in angemessener Höhe zu erstatten. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad, also Großeltern oder Geschwister, werden keine Kosten erstattet; die Krankenkasse kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht (§ 38 Abs. 4 SGB v).

2.3.5 Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes

Nach § 45 Abs. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

Der Anspruch auf Krankengeld besteht nach Absatz 2 in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage, für allein erziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage. Der Anspruch besteht jedoch insgesamt für nicht mehr als 25 Arbeitstage, für allein erziehende Versicherte für nicht mehr als 50 Arbeitstage je Kalenderjahr. Für die Zeit des Bezuges dieses Krankengeldes besteht gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit (§ 45 Abs. 3 SGB V). Bei besonders schweren Erkrankungen entfällt die zeitliche Begrenzung (§ 45 Abs. 4 SGB V).

2.3.6 Aufnahme einer Begleitperson bei stationären Maßnahmen

Nach § 11 Abs. 3 SGB V umfassen die Leistungen Bei stationärer Behandlung z. B. in einer Klinik oder einer Rehabilitationseinrichtung auch die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Versicherten. So kann etwa bei einem kranken Kind die Mutter im Krankenhaus mit aufgenommen werden. Der Begleitperson entstehen dadurch keine zusätzlichen Kosten (auch keine Zuzahlung. Die Nebenkosten wie z.B. Reisekosten, Haushaltshilfe, und Verdienstausfall der Begleitperson werden von der Krankenkasse im Rahmen der §§ 27 ff., 60 SGB V übernommen. Für die Kostenübernahme durch die Kasse reicht in der Regel die Bestätigung des Krankenhausarztes, dass die Mitaufnahme aus medizinischen Gründen notwendig ist. Scheidet eine Mitaufnahme der Begleitperson nach § 11 Abs. 3 SGB V mangels vorhandener Unterbringungsmöglichkeiten aus, so kommt eine Übernahme der Kosten für die erforderlichen Besuchsfahrten (z.B. der Mutter) durch die zuständige Krankenkasse in Betracht (die Praxis der Kassen ist allerdings im Hinblick auf die bewilligte Zahl von Besuchsfahrten und den Abzug eines Eigenanteils nicht einheitlich).

3.1 Frühförderung

Wenn eine Behinderung vorliegt oder droht, muss so früh wie möglich durch heilpädagogische Behandlung bzw. durch Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation dafür gesorgt werden, dass kein Entwicklungsrückstand eintritt. Hier hilft die Frühförderung.

Aufgabe der Früherkennung und Frühförderung behinderter Kinder ist es, zum frühestmöglichen Zeitpunkt mit Maßnahmen zur Behebung und Besserung der Beeinträchtigung des Kindes zu beginnen. Leistungen der Früherkennung und der Frühförderung werden im Allgemeinen von sozialpädiatrischen Zentren oder von Frühförderstellen erbracht. Während die Früherkennung, d.h. die Feststellung, ob eine Behinderung droht oder besteht, in der Regel von den Krankenkassen bezahlt wird (§ 26 SGB V), werden die Maßnahmen der Frühförderung soweit es sich um medizinisch-therapeutische Leistungen handelt (z.B. in Form von Krankengymnastik, Sprachtherapie, Ergotherapie) von der Krankenkasse und soweit es sich um heilpädagogische Leistungen handelt von der Sozialhilfe im Rahmen der Eingliederungshilfe finanziert. Da die Grenzen zwischen der medizinisch-therapeutischen und der heilpädagogischen Förderung fließend sind, sieht das Gesetz vor, dass die Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung als Komplexleistung auszugestalten sind. Trotz der Mischfinanzierung sollen die Leistungen der Früherkennung und Frühförderung auf diese Weise gegenüber dem Kind und seiner Familie wie aus einer Hand erbracht werden. Eine Kostenbeteiligung der Eltern sieht das Gesetz weder für die Maßnahmen der Früherkennung und der medizinisch-therapeutischen Leistungen noch für die im Rahmen der Eingliederungshilfe zu erbringenden heilpädagogischen Maßnahmen vor. Das ergibt sich für die gesetzlichen Krankenkassen aus § 28 Abs. 4 und 43a SGB V, der keine Zuzahlung vorsieht und für Leistungen des Sozialhilfeträgers aus § 92 SGB XII.

Aufgaben der Frühförderstellen sind:

Rechtsquellen sind § 56 SGB IX für heilpädagogische Maßnahmen, § 26 SGB IX für Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation, § 30 SGB IX für Leistungen, die sowohl Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation als auch heilpädagogische Maßnahmen umfassen (Komplexleistungen), die Frühförderungsverordnung, § 43a SGB V als Spezialnorm für die gesetzlichen Krankenkassen, § 35a Abs. 3 für die Kinder- und Jugendhilfe sowie landesrechtliche Bestimmungen.

Für die Zuständigkeit der einzelnen Rehaträger sind die jeweiligen Spezialgesetze maßgebend (SGB IX § 7).

Für Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung (§ 26 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX) sind danach von den RehaTrägern nur zuständig:

Das Landesrecht kann vorsehen, dass an der Komplexleistung weitere Stellen, insbesondere die Kultusverwaltung, zu beteiligen sind.

Seit 1.7.2003 regelt die Einzelheiten zur Frühförderung (und zur Früherkennung) behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder die auf Grund von § 32 Nr. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erlassene Frühförderungsverordnung (FrühV) vom 24. Juni 2003 (BGBl I 2003, S. 998).

In ihr werden Die Abgrenzung der durch interdisziplinäre Frühförderstellen und sozialpädiatrische Zentren ausgeführten Leistungen, die Übernahme und die Teilung der Kosten zwischen den beteiligten Rehabilitationsträgern sowie die Vereinbarung der Entgelte geregelt (§ 1 FrühV).

Zu den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation bestimmt § 5:

"(1) Die im Rahmen von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 30 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zur Früherkennung und Frühförderung zu erbringenden medizinischen Leistungen umfassen insbesondere

(2) Die Leistungen nach Absatz 1 umfassen auch die Beratung der Erziehungsberechtigten, insbesondere

Weiter gehende Vereinbarungen auf Landesebene sind möglich (§ 5 Abs. 3 FrühV).

Heilpädagogische Leistungen sind nach § 6 FrühV alle Maßnahmen, die die Entwicklung des Kindes und die Entfaltung seiner Persönlichkeit mit pädagogischen Mitteln anregen, einschließlich der jeweils erforderlichen sozial- und sonderpädagogischen, psychologischen und psychosozialen Hilfen sowie die Beratung der Erziehungsberechtigten.

Interdisziplinäre Frühförderstellen sind nach § 3 FrühV familien- und wohnortnahe Dienste und Einrichtungen, die der Früherkennung, Behandlung und Förderung von Kindern dienen, um in interdisziplinärer Zusammenarbeit von qualifizierten medizinisch-therapeutischen und pädagogischen Fachkräften eine drohende oder bereits eingetretene Behinderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und die Behinderung durch gezielte Förder- und Behandlungsmaßnahmen auszugleichen oder zu mildern. Leistungen durch interdisziplinäre Frühförderstellen werden in der Regel in ambulanter, einschließlich mobiler Form erbracht.

Sozialpädiatrische Zentren sind nach § 4 FrühV die nach § 119 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur ambulanten sozialpädiatrischen Behandlung von Kindern ermächtigten Einrichtungen. Die frühzeitige Erkennung, Diagnostik und Behandlung durch sozialpädiatrische Zentren ist, wie auch § 119 Abs. 2 SGB V bestimmt, auf Kinder ausgerichtet, die wegen Art, Schwere oder Dauer ihrer Behinderung oder einer drohenden Behinderung nicht von geeigneten Ärzten oder geeigneten interdisziplinären Frühförderstellen (§ 3) behandelt werden können.

Die Frühförderung erfolgt nach einem Behandlungsplan. Die Regelungen für den Förder- und Behandlungsplan finden sich iIn § 7 FrühV. In ihm wird bestimmt, ob, wie, wo und welche Leistungen wie oft und wie lange erbracht werden. Frühförderleistungen sollen als "Komplexleistungen" erbracht werden (§ 30 Abs. 1 SGB IX). Was unter solchen Komplexleistungen zu verstehen ist, regelt § 8 FrühV. Danach entscheiden die Sozialhilfeträger in der Regel über die Komplexleistungen in den interdisziplinären Frühförderstellen und die Krankenkassen in der Regel über die Leistungen in den sozialpädiatrischen Zentren.

§ 9 FrühV enthält Vorschriften über die Kostenteilung der Komplexleistungen. Qualitätskriterien und Leistungsprofile der interdisziplinären Frühförderstellen bzw. der sozialpädiatrischen Zentren (z.B. zur Personalausstattung) sind in Landesrahmenempfehlungen zu vereinbaren.

Erforderlich zur Inanspruchnahme der Leistungen durch die gesetzliche Krankenkasse ist eine ärztliche Verordnung, das Rezept, die ärztliche Überweisung zu einem sozialpädiatrischen Zentrum.

3.2 Vorschulerziehung

Für die Entwicklung behinderter Kinder ist die Förderung in einer Kindertagesstätte außerordentlich wichtig. Hier taucht zum ersten Mal die Frage auf, soll das Kind eine allgemeine Kindertagesstätte besuchen, also integriert erzogen werden oder ist die Förderung in einem Sonderkindergarten vorzuziehen. Schon weil es am Wohnort meist keinen Sonderkindergarten geben wird, dürfte in der Regel nur der Besuch einer Kindertagesstätte am Wohnort möglich sein. Zunehmend bieten Kindertagesstätten integrierte Erziehung, also auch die Aufnahme behinderter Kinder an (integrativer Kindergarten). Der Besuch von Kindertagesstätte ist landesrechtlich geregelt. Auf Einzelheiten kann deshalb hier nicht eingegangen werden.

Die Kosten für den Besuch eines Sonderkindergartens trägt der Sozialhilfeträger. Eltern müssen sich an diesen Kosten nicht beteiligen (§92 SGB XII). Beim Besuch eines integrativen Kindergartens können von den Eltern die üblichen Beiträge erhoben werden, die auch von den Eltern nichtbehinderter Kinder erbracht werden müssen.

4 Schulbildung

Die Grundentscheidung ist, ob die Schulbildung in integrierter Form, also in allgemeinen Schulen zusammen mit nicht behinderten Kindern und Jugendlichen oder segregiert in Schulen für Kinder mit sonderpädagogischen Förderbedarf (Förderschulen) erfolgen soll. Das Schulrecht ist landesrechtlich geregelt. Deshalb können hier nur allgemeine Hinweise gegeben werden.

4.1 Integrierte Beschulung

In der Regel wird von der integrierten Beschulung ausgegangen. Schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf haben nur dann eine geeignete Förderschule zu besuchen, wenn sie am gemeinsamen Unterricht der allgemeinen Schule nicht aktiv teilnehmen können oder wenn ihr sonderpädagogischer Förderbedarf an der allgemeinen Schule auch mit Unterstützung durch mobile sonderpädagogische Dienste nicht oder nicht ausreichend befriedigt werden kann.

Viele Erziehungsberechtigte wünschen für ihre Kinder eine integrierte Beschulung. Vor allem wenn mit dem Besuch einer Blinden- oder Sehbehindertenschule wegen der großen Entfernung vom Wohnort eine Internatsunterbringung verbunden ist, ist das nur zu verständlich. Weil blinde Menschen auf ein eigenes Schriftsystem, die Brailleschrift, angewiesen sind und bei der Vermittlung des Unterrichtsstoffes die visuelle Wahrnehmung ausscheidet, so dass für die Veranschaulichung andere Methoden eingesetzt werden müssen, muss die Entscheidung sehr sorgfältig abgewogen werden. Es muss sichergestellt sein, dass blinde oder sehbehinderte Schüler die erforderliche sonderpädagogische Förderung durch entsprechend ausgebildete Pädagogen erhalten. Eine eingehende möglichst unabhängige Beratung ist notwendig. Ob die erforderliche Förderung gewährleistet ist, sollte sowohl bei der in Frage kommenden Regelschule als auch bei der zuständigen Förderschule erkundet werden. Je nach der Entwicklung des Schülers kann ein Wechsel zwischen integrierter und segregierter Schulbildung innerhalb der Schullaufbahn sinnvoll sein. Der Schulwechsel kann von den Erziehungsberechtigten bzw. von volljährigen Schülern beantragt werden. Für die Entscheidung über die Aufnahme in die allgemeine Schule oder in eine Schule für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf ist ein pädagogisches Gutachten erforderlich. Die Erziehungsberechtigten und volljährige Schüler haben ein Anhörungsrecht. Zur Pflicht zum Besuch einer Schule mit sonderpädagogischem Förderbedarf vgl. Beschluss des BVerfG 1. Senat vom 8. Oktober 1997, Az: 1 BvR 9/97, wiedergegeben in Heft 12 dieser Schriftenreihe.

4.2 Schulen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf

Bevor ein Kind in eine Sonderschule kommt, muss im Wege eines Sonderschulaufnahmeverfahrens seine Sonderschulbedürftigkeit festgestellt werden. Dazu werden medizinische sowie pädagogische Gutachten eingeholt und die Eltern angehört. Um einen unnötigen Verbleib in der Sonderschule zu vermeiden, wird zum Ende des Schuljahres überprüft, ob weiterhin Sonderschulbedürftigkeit vorliegt. Behinderte Kinder unterliegen einer längeren Schulpflicht als Nichtbehinderte. Wenn das Kind das Bildungsziel trotzdem noch nicht erreicht hat, kann die Schulpflicht auf Antrag der Erziehungsberechtigten zusätzlich verlängert werden. Ist das angestrebte Bildungsziel nicht anders erreichbar, kann das behinderte Kind zum Besuch einer Ganztags- oder Heimsonderschule verpflichtet werden. Zur Pflicht zum Besuch einer Schule mit sonderpädagogischem Förderbedarf vgl. Beschluss des BVerfG 1. Senat vom 8. Oktober 1997, Az: 1 BvR 9/97, wiedergegeben in Heft 12 dieser Schriftenreihe. Wenn die Erziehungsberechtigten ihre Einwilligung dazu verweigern, kann sie durch das Familiengericht ersetzt werden (§ 1666, Abs. 3 BGB).

In manchen Bundesländern übernimmt die Schulverwaltung einmal im Monat die Kosten für eine Familienheimfahrt, ansonsten bei Bedürftigen die Sozialhilfe (§ 54 Abs. 2 SGB XII).

Die durch den Sonderschulbesuch entstehenden Maßnahmekosten werden vom Sozialhilfeträger im Rahmen der Eingliederungshilfe übernommen (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII). Zu diesen Kosten müssen die Eltern nicht beitragen. Das ergibt sich aus § 92 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII. Wird das behinderte Kind in einer Internats-Sonderschule beschult, weil am Wohnort der Familie keine geeignete Beschulungsmöglichkeit besteht, so übernimmt der Sozialhilfeträger die Kosten für diese Schulmaßnahme einschließlich der Kosten für Unterkunft und Verpflegung im Rahmen der Eingliederungshilfe. Eine Heranziehung der Eltern erfolgt nur hinsichtlich der Kosten des Lebensunterhaltes (Unterkunft, Ernährung etc.), und zwar nur in Höhe der häuslichen Ersparnis (§ 92 Abs. 2 S. 3 SGB XII). Regelungen zur Bemessung der anzusetzenden häuslichen Ersparnis werden von den zuständigen Landesbehörden getroffen. Das für das Kind gewährte Kindergeld kann nicht für den im Internat gewährten Lebensunterhalt herangezogen werden, weil diese Kosten Bestandteil der Eingliederungshilfe sind (BVerwG 5. Senat Urteil vom 29. September 1994, Az: 5 C 56/92 = Behindertenrecht 1995, 161-162).

Das vorhandene Vermögen muss nicht eingesetzt werden (§ 92 Abs. 2 S. 2 SGB XII).

4.3 Assistenzleistungen

Die integrierte Beschulung muss nicht daran scheitern, dass das Kind zum Besuch der Regelschule auf einen persönlichen Assistenten (Integrationshelfer) angewiesen ist. Ist das der Fall, so kann dieser unter Umständen als Maßnahme der Eingliederungshilfe vom Sozialhilfeträger finanziert werden. Rechtsgrundlage ist § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII. Im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen 16. Senat vom 15. Juni 2000, Az: 16 A 3108/99 (wiedergegeben in Heft 12 dieser Schriftenreihe) wird festgestellt, dass sich er Sozialhilfeträger nicht auf den Subsidiaritätsgrundsatz des Sozialhilferechts berufen und die Beschulung in einer Sonderschule verlangen könne, wenn die Schulaufsichtsbehörde die allgemeine Grundschule "zum Förderort für die sonderpädagogische Förderung eines behinderten Kindes bestimmt" habe. Ist der Besuch der Grundschule nur mit Hilfe eines Schulhelfers möglich, sind die Kosten dafür zu übernehmen. Vgl. auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München 12. Senat Beschluss vom 6. Oktober 2004, Az: 12 CE 04.1789 (ebenfalls wiedergegeben in Heft 12 dieser Schriftenreihe). Die hier wiedergegebene Rechtsansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes wurde jetzt (durch Zurückweisung einer Revision gegen OVG Rheinland-Pfalz) durch BVerwG Urt. v. 28.4.2005 - 5 C 20.04 bestätigt. Maßgebend dafür, welche Schule ein behindertes Kind besucht, ist alleine das Schulrecht. An die schulrechtlichen Entscheidungen ist der Sozialhilfeträger gebunden. Ein Schulhelfer, der im Wege der Eingliederungshilfe vom Sozialhilfeträger zu finanzieren ist, ist allerdings dann nicht erforderlich, wenn die notwendige sonderpädagogische Unterstützung durch sonderpädagogische mobile Dienste geleistet wird. Das sollte der Regelfall sein.

4.4 Hilfsmittel

Benötigt das Kind für den Besuch der Schule spezielle Hilfsmittel, z. B. ein Bildschirmlesegerät oder behinderungsbedingte Zusatzausstattungen für einen PC, etwa eine Braillezeile, so sind diese von der gesetzlichen Krankenkasse zu finanzieren, soweit es sich nicht um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handelt (§ 33 Abs. 1 SGB V); denn beim Erwerb der allgemeinen Schulpflicht handelt es sich um ein Grundbedürfnis. Vgl. dazu auch oben 2.3.3 und Heft 3 der Schriftenreihe sowie Urteil des BSG vom 22. 7. 2004 - Az.: B 3 KR 13/03 R - welches in Heft 12 in vollem Wortlaut wiedergegeben ist.

Soweit die Hilfsmittel Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind, aber für den Schulbesuch benötigt werden, sind die Kosten, wenn kein anderer Kostenträger vorhanden ist, vom Sozialhilfeträger zu übernehmen (§ 54 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX). Nach § 9 Abs. 2 der Eingliederungshilfeverordnung gehören zu den "anderen Hilfsmitteln", welche für den Schulbesuch besonders wichtig sind und für welche der Sozialhilfeträger als Kostenträger in Frage kommt, u. A. Schreibmaschinen für Blinde (Nr. 1), Verständigungsgeräte für Taubblinde (Nr. 2), Blindenschriftbogenmaschinen (Nr. 3), Tonbandgeräte mit Zubehör für Blinde (Nr. 5). Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Für die Versorgung mit Hilfsmitteln durch den Sozialhilfeträger sind die Einkommens- und Vermögensgrenzen nach dem 11. Kapitel des SGB XII zu beachten; denn bei § 55 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX handelt es sich um eine Spezialregel (lex spezialis).

4.5 Ausbildungsförderung

Fördermöglichkeiten für die schulische Ausbildung und das Studium bestehen insbesondre nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Nach diesem Gesetz besteht ein Rechtsanspruch Auf individuelle Ausbildungsförderung für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen (§ 1 BAFöG).

Gefördert werden Schüler weiterführender Schulen unterschiedlicher Typen, z. B. allgemeinbildende Schulen ab Klasse 10, Berufsfachschulen, Fachschulen sonstiger Art, Abendschulen, Abendgymnasien u. dergl. mehr, sowie Studierende an Universitäten, aller Arten von Hochschulen, höheren Fachschulen und Akademien (§ 2 BAFöG). Von den auszubildenden Menschen werden keine überdurchschnittlichen Fähigkeiten und Leistungen gefordert. Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht (§ 9 BAFöG). es handelt sich um kein "Begabtenförderungsgesetz" (M. Eylert, Lexikon des Rechts, Luchterhand-Verlag, Gruppe 11/70).

Die Förderung erfolgt durch finanzielle Zuwendungen in Form von Zuschüssen und Darlehen (§ 17 BAFöG). Die Anspruchsberechtigten erhalten als Schüler nicht rückzahlbare Zuschüsse, als Studierende - mit wenigen Ausnahmen - zur Hälfte aufgeteilt Zuschüsse und zinslose Darlehen. Die Höhe der Förderung mit bestimmten Bedarfssätzen richtet sich nach der Art der Ausbildung und der Unterbringung des Schülers oder Studenten. Dabei wird zwischen behinderten und Nichtbehinderten Auszubildenden nicht unterschieden. Für behinderungsbedingten Mehrbedarf stellt das BAföG keine speziellen Leistungen zur Verfügung. Für diese ist der Sozialhilfeträger im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII zuständig (BVerwG 5. Senat Urteil vom 9. Oktober 1973, Az: V C 15.73 - BverwGE Bd. 44 S. 110 ff).
Für blinde und sehbehinderte Studenten ergeben sich mit unter Probleme daraus, dass für die Dauer der Förderung nach §§ 15 ff. BAFöG Höchstgrenzen festgesetzt sind. . Über die gesetzliche Höchstdauer der Ausbildungsförderung hinaus wird nur geleistet, wenn dies durch schwerwiegende Gründe gerechtfertigt ist; deshalb müssen z. B. blindheitsbedingte Gründe nachgewiesen sein, durch die sich die Ausbildung verlängert hat (§ 15 Abs. 3 Nr. 5 BAFöG). Es empfiehlt sich, mit dem Amt für Ausbildungsförderung Kontakt aufzunehmen, sobald sich abzeichnet, dass aus behinderungsbedingten Gründen die Ausbildungszeit überschritten werden wird.

Ausbildungsförderung wird nur bei Bedürftigkeit geleistet. es sollen Unterschiede bei Bildungschancen und soziale Ungleichheiten ausgeglichen werden, soweit sie auf wirtschaftlichen Schwierigkeiten beruhen. Deshalb erfolgt die Förderung unter Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen des Berechtigten, seines Ehegatten und seiner Eltern (§ 11 Abs. 2 BAFöG). Unter bestimmten Voraussetzungen wird Einkommen der Eltern nicht angerechnet, z. B. wenn der Auszubildende ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht bzw. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat (§ 11 Abs. 3 BAFöG).

Was zum Einkommen und Vermögen zählt, ist §§ 21 ff und 26 ff BAFöG). zu entnehmen. Aus § 21 Abs. 4 Nr. 4 ergibt sich, dass das Blindengeld nach einem Landesgesetz bzw. die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII wegen der anderweitigen Zweckbestimmung nicht zum Einkommen zählen. Steuerlich anerkannte außergewöhnliche Belastungen wirken sich einkommensmindernd aus (§§ 25, 29 BAFöG).

Leistungsträger sind die Ämter und Landesämter für Ausbildungsförderung, die von den Ländern für Landkreise und kreisfreie Städte eingerichtet werden; sie führen das BAföG im Auftrag des Bundes aus (§§ 39 ff.).

Zu beachten ist, dass nach § 65 BAFöG Die Vorschriften über die Leistung individueller Förderung der Ausbildung nach dem Bundesversorgungsgesetz, den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, dem Bundesentschädigungsgesetz sowie dem Häftlingshilfegesetz Vorrang haben.

Zu den Leistungen nach dem BVG gehört die Erziehungsbeihilfe des § 27. Sie hat den Zweck, den angemessenen Bedarf der Beschädigten, darunter der Blinden und sonstigen Sehgeschädigten, an Ausbildung und Lebensunterhalt zu sichern, soweit er nicht, wie gesetzlich im Einzelnen bestimmt, anderweit gedeckt ist. Zu den Einzelheiten vgl. §§ 18-23 KfürsV. In der gesetzlichen Unfallversicherung enthält § 35 Abs. 2 SGB VII für unfallverletzte Schüler und Kinder eine spezielle Regelung für Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung einschließlich der Vorbereitung hierzu oder zur Entwicklung der geistigen und körperlichen Fähigkeiten vor Beginn der Schulpflicht.

Wegen der Einschränkungen des BAföG, namentlich in der Schülerförderung haben Bundesländer eigene Landesausbildungsförderungsgesetze erlassen.

Leistungen nach dem Graduiertenförderungsgesetz schließen die Förderung nach dem BAföG aus (§ 2 Abs. 6 Nr. 2).

Weitere Informationen enthält die Broschüre des Bundesministeriums für Bildung und Forschung - bmb+f -: Ausbildungsförderung - Bundesausbildungsförderung, Bildungskredit und Stipendien - mit Gesetzesanhang, einschließlich der einschlägigen Verordnungen.

Die Begabtenförderung ist in Landesgesetzen geregelt. Außerdem ist für die Begabtenförderung auf einschlägige Stiftungen zu verweisen.

Für die Ausbildungsförderung im außerschulischen Bereich und die berufliche Eingliederung wird auf Heft 05 "Teilhabe am Berufsleben" verwiesen.

5.1 Nachteilsausgleiche in Verbindung mit den Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis

Zahlreiche Gesetze oder Tarife bieten behinderten Menschen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen eine Reihe von Rechten, Hilfen und Einsparungsmöglichkeiten (Nachteilsausgleiche). Nachteilsausgleiche können überwiegend nur genutzt werden, wenn die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch festgestellt und zum Nachweis ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt worden ist. Dazu vergleiche im Einzelnen Heft 2 dieser Schriftenreihe.

Für die Merkzeichen im Behindertenausweis, die für die Inanspruchnahme von Nachrteilsausgleichen erforderlich sind, gelten bei Kindern teilweise abweichende Regelungen. Dadurch wird den mit dem Kindesalter zusammenhängenden Besonderheiten Rechnung getragen. Darauf wird im Folgenden eingegangen.

Merkzeichen "H" - hilflos, AHP Nr. 22 (4) d):
Wie bei Blindheit und hochgradiger Sehbehinderung ist bei Kindern auch bei Einschränkungen des Sehvermögens, die für sich allein einen GdB von wenigstens 80 bedingen, - und bei diesen Behinderten dann bis zur Beendigung der speziellen Schulausbildung für Sehbehinderte - Hilflosigkeit anzunehmen.

Merkzeichen "B" - Notwendigkeit ständiger Begleitung, AHP Nr. 32:
Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist anzunehmen bei (...) Blinden und bei solchen Sehbehinderten, bei denen die Bewegungsfreiheit erheblich eingeschränkt ist. (Letzteres ist der Fall bei einem GdB von wenigstens 70 allein wegen der Sehbehinderung, oder bei einem GdB von 50 oder 60 nur in Kombination mit erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktion (z, B. hochgradige Hörbehinderung beiderseits, geistige Behinderung), vgl. AHP Nr. 30 (5)). Dieses Merkzeichen ist vor allem bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel von Bedeutung.

Für die Inanspruchnahme des Merkzeichens B bei der Deutschen Bahn gilt:
"Nach den allgemeinen Geschäfts- und Beförderungsbedingungen der DB AG benötigt ein Kind unter 15 Jahren in Begleitung seiner Eltern/Großeltern und bis einschließlich 5 Jahr in Begleitung anderer Personen keine Fahrkarte. Das gilt selbstverständlich auch für schwerbehinderte Kinder. Wenn im Schwerbehindertenausweis des Kindes das Merkzeichen B eingetragen ist, wird eine Begleitperson in der Klasse unentgeltlich befördert, in der der Ausweisinhaber reist. Ausnahmen gelten z. B. für Sonderzüge, Schlaf- und Liegewagen etc. Die unentgeltliche Beförderung einer Begleitperson setzt voraus, dass ein behindertes Kind ab 6 Jahren im Besitz einer Fahrkarte ist, wenn es nicht aufgrund der gesetzlichen Nachteilsausgleiche (Anm: im Nahverkehr) unentgeltlich reist." (vgl. Die Bahn: "Mobil trotz Handicap", S. 60f.)

Befreiung von der Rundfunk- und Fernsehgebühr

Diese wird an sich gewährt, wenn im Behindertenausweis das Merkzeichen RF eingetragen ist. Für Kinder und Jugendliche, die in einer Haushaltsgemeinschaft z. B. mit den Eltern leben, gelten hier allerdings Einschränkungen. Das Merkzeichen "RF" - Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, AHP Nr. 33 wird eingetragen bei Blinden und bei Sehbehinderten mit dem GdB von 60 allein wegen der Sehbehinderung.

Diese Gebührenfreiheit gilt regelmäßig nicht für behinderte Kinder: "Innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft wird die Befreiung nur gewährt, wenn der Haushaltsvorstand oder dessen Ehegatte zu dem aufgeführten Personenkreis gehören oder ein anderer Haushaltsangehöriger nachweist, dass er allein das Rundfunkgerät bereithält."

5.2 Eingliederungshilfe

Dem Nachteilsausgleich von behinderungsbedingten Beeinträchtigungen dienen auch weitere bisher noch nicht behandelte Maßnahmen der Eingliederungshilfe. Zu den bereits behandelten Maßnahmen vgl. 3 Frühförderung und Vorschulerziehung und 4 Schulbildung.

5.2.1 Aufgabe der Eingliederungshilfe

Die Eingliederungshilfe ist im 6. Kapitel des SGB XII geregelt. Die besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es nach § 53 Abs. 3 SGB XII, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen.

Neben den in § 54 Abs. 1 SGB XII genannten Leistungen (Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich des Besuchs einer Hochschule, Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit, Hilfe in vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätten nach § 56 und nachgehende Hilfe zur Sicherung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen und zur Sicherung der Teilhabe der behinderten Menschen am Arbeitsleben) gehören zur Eingliederungshilfe u. A. auch die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach dem 7. Kapitel des SGB IX. Die Aufzählungen in § 54 Abs. 1 SGB XII und in § 55 Abs. 2 SGB IX sind nicht abschließend.

Die Eingliederungshilfe ist eine Leistung der Sozialhilfe. Deshalb gelten die Grundsätze des Sozialhilferechts.

5.2.2 Nachrangigkeit der Sozialhilfe, Einsatz des Einkommens und Vermögens

Das Subsidiaritätsprinzip (§ 2 SGB XII) besagt dass die Leistungen der Sozialhilfe eine Auffangfunktion haben. Das bedeutet, dass Ansprüche, die gegen andere Sozialleistungsträger (z.B. Kranken- oder Pflegeversicherung) bestehen, vorgehen. Das bedeutet ferner, dass Sozialhilfe grundsätzlich nicht erhält, wer sich selbst helfen oder von nahen (unterhaltspflichtigen) Angehörigen helfen lassen kann. Behinderte Menschen haben deshalb grundsätzlich nur dann einen Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn sie bedürftig sind, also die Leistungen nicht mit ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen finanzieren können. Bei minderjährigen behinderten Menschen ist auch das Einkommen und Vermögen der Eltern mit einzusetzen (§ 19 Abs. 3 SGB XII). Bei der Eingliederungshilfe ist das Einkommen und Vermögen jedoch nur insoweit einzusetzen, als es bestimmte Grenzen überschreitet.

Die Einkommensgrenze wird nach § 85 SGB XII aus einem Grundbetrag in Höhe des zweifachen Eckregelsatzes (West: 690 Euro; Ost: 662 Euro) sowie den angemessenen Kosten für die Unterkunft gebildet. Hinzu kommt ferner für den Ehegatten sowie für jede Person, die vom Leistungsberechtigten oder dessen unterhaltspflichtigem Elternteil überwiegend unterhalten wird, jeweils ein Zuschlag von 70 Prozent des jeweils geltenden Eckregelsatzes (West: 242 Euro; Ost: 232 Euro). Soweit das Einkommen des behinderten Menschen bzw. seiner Eltern diese Einkommensgrenze übersteigt, ist es in angemessenem Umfang zur Finanzierung der Eingliederungshilfeleistung einzusetzen.

Bei der Verpflichtung, das Vermögen einzusetzen, ist das Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 außer Betracht zu lassen. Zum Schonvermögen gehören auch kleinere Barbeträge (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII. Dieser Barbetrag setzt sich ebenfalls aus einem Grundbetrag sowie Zuschlägen für unterhaltsberechtigte Personen zusammen (§ 1 Buchst. B der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des SGB XII). Der Grundbetrag beläuft sich auf 2.600 Euro. Hinzu kommt ein Zuschlag von 614 Euro für den Ehegatten sowie ein Zuschlag von 256 Euro für jede Person, die vom Leistungsberechtigten oder dessen unterhaltspflichtigem Elternteil überwiegend unterhalten wird (§ 1 Nr. 2 und 3 der Verordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9).

Zu beachten ist, dass die Eltern volljähriger behinderter Menschen seit dem 1. Januar 2005 nur noch in Höhe von monatlich 26 Euro zu den Kosten der Eingliederungshilfe herangezogen werden können (§ 94 Abs. 2 SGB XII). Bei einigen Leistungen der Eingliederungshilfe gelten hinsichtlich der Kostenheranziehung überdies weitere Sonderregelungen (vgl. § 92 SGB XII und oben Kapitel 3 und 4).

5.2.3 Hinweis auf einige Leistungen der Eingliederungshilfe

Leistungen der Eingliederungshilfe welche nicht bereits in den Kapiteln 3 und 4 behandelt worden sind, sind z. B.:

Die Ausstattung mit Hilfsmitteln, auch wenn es sich um Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens handelt, und wenn sie zur Teilnahme am gesellschaftlichen und kulturellen Leben erforderlich sind. Das gilt auch dann, wenn sie nicht zum Schulbesuch notwendig sind. Voraussetzung ist, dass keine Leistungspflicht eines vorrangig verpflichteten Leistungsträgers, wie z. B. gesetzliche Krankenkasse oder Pflegeversicherung besteht. Rechtsgrundlage ist auf Grund von §§ 53 Abs. 4 und 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII § 55 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX. Einzelheiten sind der Eingliederungshilfeverordnung zu entnehmen. Als Hilfsmittel der Eingliederungshilfe kommen nach der nicht abgeschlossenen Aufzählung in § 9 Abs. 2 Eingliederungshilfeverordnung z. B. in Frage: Schreibmaschinen für Blinde, Blindenschrift-Bogenmaschinen, Blindenuhren mit Zubehör, Blindenweckuhren, Tonbandgeräte mit Zubehör für Blinde sowie allgemein Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens und zur nichtberuflichen Verwendung bestimmte Hilfsgeräte für behinderte Menschen, wenn der behinderte Mensch wegen Art und Schwere seiner Behinderung auf diese Gegenstände angewiesen ist. Hier ist z.B. an behindertengerechte Schalteinrichtungen für Wasch- oder Küchenmaschinen oder andere elektronische Geräte zu denken.

Lehrgänge zur Vermittlung lebenspraktischer Fähigkeiten und Fertigkeiten (§ 55 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX).

Hilfen zur Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen z. B. durch Übernahme der Kosten für eine Begleitung (§ 55 Abs. 2 Nr. 7 und § 58 SGB IX). Solche Dienstleistungen bieten z. B. familienentlastende Dienste an.

5.2.4 Zuständigkeiten

Anträge auf Eingliederungshilfe sind in der Regel beim örtlichen Sozialamt zu stellen (§§ 97 und 98 SGB XII). Soll die Eingliederungshilfe hingegen in einem Heim oder in einer teilstationären Einrichtung erbracht oder der behinderte Mensch mit einem größeren Hilfsmittel (ab 180 Euro) versorgt werden, ist der Antrag regelmäßig beim so genannten überörtlichen Sozialhilfeträger zu stellen. Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Sozialhilfeträgers wird vorrangig durch Landesrecht geregelt (§ 97 Abs. 2 SGB XII). Je nach Bundesland werden die Aufgaben des überörtlichen Sozialhilfeträgers von den Bezirken, den Landschafts- oder Landeswohlfahrtsverbänden oder den Landessozialämtern wahrgenommen.

6 Steuervergünstigungen

Auch im Steuerrecht werden durch Steuervergünstigungen bei einer vorliegenden Behinderung Nachteilsausgleiche geschaffen. Deshalb ist auch in diesem Zusammenhang die Feststellung der Behinderung und der Nachweis durch die Merkzeichen, z. B. "BL" für "blind" und "H" für "hilflos" wichtig. Dazu vgl. Heft 2 dieser Schriftenreihe.

Übertragung des Behinderten-Pauschbetrages, § 33b Abs. 5 EStG:

Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die einem behinderten Menschen unmittelbar infolge seiner Behinderung erwachsen, kann er nach § 33b Abs. 1 EStG an Stelle einer Steuerermäßigung Nach § 33 EStG einen Pauschbetrag geltend machen (Behinderten-Pauschbetrag). Der Pauschbetrag eines behinderten Kindes kann auf Antrag auf die Eltern übertragen werden, wenn das Kind ihn nicht selbst in Anspruch nimmt und die Eltern für das Kind Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG erhalten. Dabei ist der Pauschbetrag grundsätzlich auf beide Elternteile je zur Hälfte aufzuteilen. Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich.

Wenn der Pauschbetrag nach § 33b EStG in Anspruch genommen wird, besteht für Aufwendungen, für die der Behinderten-Pauschbetrag gilt, kein Anspruch auf eine Steuerermäßigung nach § 33 EStG - außergewöhnliche Belastungen. Andere außergewöhnliche Belastungen können daneben geltend gemacht werden.

Die Höhe des Pauschbetrages ist § 33b Abs. 3 EStG zu entnehmen. Für Hilflose (Merkzeichen "H" im Schwerbehindertenausweis) im Sinn von § 33b Abs. 6 EStG und Blinde beträgt er 3.700 Euro. Hilflos im Sinne dieser Bestimmung ist eine Person, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist.

Abzugsbetrag bei Beschäftigung einer Haushaltshilfe, § 33a Abs. 3 EStG:

Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen durch die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt, so können sie bis zu den folgenden Höchstbeträgen vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.

(...) 2. 924 Euro im Kalenderjahr, wenn (ein Kind) hilflos im Sinne des § 33b oder schwer behindert ist.

(In diesem Fall kann der Steuerpflichtige wegen dieser Aufwendungen eine Steuermäßigung nach § 33 - außergewöhnliche Belastungen - nicht in Anspruch nehmen, wohl aber den übertragenen Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 5 EStG, vgl. R 188 (3) EStRi, und den Pflegepauschbetrag vgl. H 194 EStRi. Eine "Hilfe im Haushalt" kann auch nur stundenweise im Haushalt beschäftigt und muss nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig sein, vgl. H 192 EStRi.)

Pflege-Pauschbetrag, § 33b Abs. 6 EStG:

Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die einem Steuerpflichtigen durch die Pflege einer Person erwachsen, die nicht nur vorübergehend hilflos ist, kann er an Stelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag von 924 Euro im Kalenderjahr geltend machen (Pflege-Pauschbetrag), wenn er dafür keine Einnahmen erhält. Zu diesen Einnahmen zählt unabhängig von der Verwendung nicht das von den Eltern eines behinderten Kindes für dieses Kind empfangene Pflegegeld. Hilflos im Sinne des Satz 1 ist eine Person, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den in Satz 2 genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist. Hilflosigkeit ist im Behindertenausweis durch das Merkzeichen "H" gekennzeichnet. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige die Pflege im Inland entweder in seiner Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchführt. Wird ein Pflegebedürftiger von mehreren Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum gepflegt, wird der Pauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen, bei denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 vorliegen, geteilt.

(Der Pflegepauschbetrag kann neben dem übertragenen Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 5 EStG geltend gemacht werden, vgl. R 194 (6) EStRi.)

Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung

Kinderbetreuungskosten können geltend gemacht werden, wenn der alleinerziehende Elternteil durch Arbeit, Behinderung oder Krankheit in der Betreuung eingeschränkt ist, oder wenn beide Elternteile eingeschränkt sind (§ 33c EStG)

Fallen bei Steuerpflichtigen Aufwendungen, die ihnen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zu ihrem Haushalt gehörenden Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, Kosten von mehr als 1.548 Euro pro Jahr an, so können diese über 1.548 Euro hinausgehenden Kosten bis zu einer Höhe von 1.500 Euro je Kind als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Wer als Kind gilt, ergibt sich aus § 32 Abs. 1 EStG (S. 7.1). Zu den Betreuungskosten zählen auch z. B. Kindergartengebühren oder die Kosten für die Betreuung von behinderten Kindern durch einen familienunterstützenden Dienst. Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten, sportliche und andere Freizeitbetätigungen werden allerdings nicht berücksichtigt.

Voraussetzung beim Steuerpflichtigen ist, dass er entweder erwerbstätig ist, sich in Ausbildung befindet, körperlich, geistig oder seelisch behindert oder krank ist. Wenn die Eltern zusammen leben, müssen diese Voraussetzungen bei beiden vorliegen. Leben die Eltern nicht zusammen, kann jeder, bei welchem die Voraussetzungen gegeben sind, die Kosten für den ihm entstehenden Betreuungsaufwand geltend machen, soweit er je Kind 774 Euro übersteigt. In diesem Fall ist der übersteigende Betrag je Kind allerdings auf 750 Euro begrenzt.

7.1 Kindergeld - Kinderfreibeträge

Ein Familienlastenausgleich erfolgt im Steuerrecht gemäß § 31 S. 1 EStG durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 oder durch Kindergeld nach dem X. Abschnitt (§§ 62 bis 78) des EStG.

Das Kindergeld ist eine Steuervergütung, die der Steuerpflichtige wegen der mit dem Unterhalt von Kindern verbundenen Belastungen erhält, weil er bis zur Gewährleistung des Existenzminimums des Kindes steuerlich nicht Steuerpflichtig ist. Zum Existenzminimum eines Kindes gehört neben Ernährung und Unterkunft auch der Bedarf für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung (§ 31 S. 1 EStG). Das Kindergeld ist nach dem Willen des Gesetzgebers gemäß § 31 Satz 2 EStG steuerlicher Ausgleich und zugleich familienfördernde Sozialleistung.

Wenn ein Antrag auf Kindergeld gestellt wird, wird zunächst das Kindergeld jeweils für den laufenden Monat ausbezahlt (§ 31 S. 3 EStG). Bei der Steuerveranlagung prüft das Finanzamt von sich aus, ob die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags für die Familie günstiger wäre. In diesem Fall wird im Rahmen der Lohn- und Einkommenssteuerveranlagung dann das Kindergeld mit der Steuerermäßigung, die sich durch die Kinderfreibeträge ergibt, verrechnet (§ 31 S. 4 EStG).

Hinzuweisen ist noch darauf, dass zum Familienlastenausgleich auch Kinderzuschläge als Ergänzung zum Kindergeld gewährt werden, wenn das Einkommen und Vermögen der Eltern zwar zur Sicherung ihres Existenzminimums, nicht aber zur Sicherstellung des Existenzminimums der Kinder reicht. Auf diese Sozialleistung wird hier nicht eingegangen. Informationen sind aber im Internet unter http://www.Kinderzuschlag.de zu finden.

Nach § 62 Abs. 1 EStG haben Anspruch auf Kindergeld, Deutsche, die

Für Ausländer ist der Kindergeldanspruch in § 62 Abs. 2 eingeschränkt.

Nur für folgende Fälle ist nach wie vor Das Bundeskindergeldgesetz, das bis Ende 1974 für alle Kindergeldansprüche galt, Rechtsgrundlage: Wer im Ausland wohnt und in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, kann Kindergeld als Sozialleistung nach dem Bundeskindergeldgesetz erhalten, wenn er in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit steht oder als Entwicklungshelfer oder Missionar tätig ist oder Rente nach deutschen Rechtsvorschriften bezieht, Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes ist und in einem der Mitgliedstaaten lebt. Hat der eine Elternteil Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz und der andere nach dem Bundeskindergeldgesetz, geht der Anspruch nach dem Einkommensteuergesetz normalerweise vor.

Für welche Kinder Kindergeld geleistet wird, ist § 63 EStG, der auch auf § 32 Abs. 1 EStG verweist, zu entnehmen. Danach zählen zu den Kindern nicht nur die leiblichen und adoptierten Kinder, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch Pflegekinder, sowie die vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder des Ehegatten und vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.

Der Kindergeldanspruch besteht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 32 Abs. 3 EStG) für alle Kinder, darüber hinaus nur unter bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen.

Unter folgenden Voraussetzungen wird das Kindergeld über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus gewährt, und zwar bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, solange es nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland oder einem anderen für Arbeitslosengeld II zuständigen Leistungsträger (Arbeitsgemeinschaft/Kommune) als Arbeitsuchend gemeldet ist (§ 32 Abs. 4 Nr. 1 EStG).

Bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres wird Kindergeld gewährt, solange sich das Kind in Berufsausbildung befindet oder während einer Übergangszeit von höchstens 4 Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes. Dasselbe gilt auch für eine Übergangszeit von 4 Monaten, die zwischen einer Ausbildung und einem freiwilligen sozialen Jahr, einem freiwilligen Ökologischen Jahr oder einem Freiwilligendienst des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms "Jugend" der Europäischen Union liegt (§ 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. A und b EStG) und für die Dauer dieser Dienste (§ 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. D EStG). Zur Berufsausbildung zählen auch die allgemeine Schulbildung und ein Studium.

Das Kindergeld wird über das 21. bzw. 27. Lebensjahr hinaus gewährt, für die Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes bzw. der Tätigkeit als Entwicklungshelfer (§ 32 Abs. 5 EStG). Für die Zeit der Ableistung der genannten Dienste selbst steht den Eltern grundsätzlich kein Kindergeld zu.

Bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres wird Kindergeld auch gewährt, wenn das Kind eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann (§ 32 Abs. 4 Nr. 2Buchst. C EStG).

In den Fällen, in welchen das Kindergeld über das 18. Lebensjahr hinaus gewährt wird, ist die Leistung vom Einkommen des Kindes abhängig. Geringfügige Tätigkeiten schließen den Kindergeldanspruch nicht aus. Geringfügigkeit liegt vor, wenn die Bruttoeinnahmen im Monatsdurchschnitt nicht mehr als 400 Euro betragen oder wenn die Tätigkeit nur kurzfristig ausgeübt wird. Eine Tätigkeit wird kurzfristig ausgeübt, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahres auf nicht mehr als zwei Monate oder bei weniger als fünf Arbeitstagen in der Woche auf insgesamt fünfzig Arbeitstage begrenzt ist.

Für ein Kind, welches das 18. Lebensjahr vollendet habt, wird kein Kindergeld gezahlt, wenn es Einkünfte und Bezüge, mit denen es seinen Unterhalt oder seine Berufsausbildung bestreiten kann, von mehr als 7.680 Euro im Kalenderjahr hat. Bei Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit sowie Vermietung und Verpachtung gelten als Einkünfte die Beträge, die sich nach Abzug der Werbungskosten von den Bruttoeinnahmen ergeben. Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit ist der nach Abzug der Betriebsausgaben verbleibende Gewinn maßgeblich. Zu den Einkünften zählen insbesondere:

Eine besondere Regelung besteht für behinderte Kinder. Wenn ein behindertes Kind wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten und die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist, besteht der Kindergeldanspruch ohne Altersbegrenzung (§ 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG). Die Behinderung muss z. B. durch den Schwerbehindertenausweis nachgewiesen werden. Übersteigen die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht den Grenzbetrag von 7.680 Euro im Kalenderjahr, geht die Familienkasse davon aus, dass das Kind sich nicht selbst unterhalten kann. Das Blindengeld ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Wird ein behinderungsbedingter Mehrbedarf des behinderten Kindes glaubhaft gemacht, für welchen das Kind keine Zweckbestimmte Sozialleistung erhält, ist das bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigen. Das Vermögen behinderter Kinder hat keine Auswirkungen auf den Anspruch auf Kindergeld.

Wenn ein behindertes Kind in einer Behinderteneinrichtung im Rahmen der Eingliederungshilfe auch Unterkunft und Verpflegung erhält, kann der Sozialhilfeträger den Kindergeldanspruch nicht im Wege der Erstattung gegenüber der Kindergeldkasse in Anspruch nehmen. Es fehlt schon an der Gleichartigkeit der Leistungen. Bei der Unterkunft und Verpflegung handelt es sich um eine Sachleistung, beim Kindergeld um eine Geldleistung (BFH 8. Senat Urteil vom 7. Dezember 2004, Az: VIII R 59/04 wiedergegeben in Heft 12 dieser Schriftenreihe). Damit hat sich der Bundesfinanzhof der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht angeschlossen, das in seinem Urteil vom 29. September 1994 (Az: 5 C 56/92 - wiedergegeben in Heft 12 der Schriftenreihe) entschieden hat, dass das Kindergeld nicht als Kostenbeitrag zum Lebensunterhalt in einer Internatsschule herangezogen werden kann. In diesem Rechtsstreit ging es um die Internatskosten für einen blinden Schüler der Deutschen Blindenstudienanstalt in Marburg.

Ein Kindergeldanspruch besteht nach § 65 EStG nicht, wenn für das Kind eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:

Ist das Kindergeld nach dem EStG höher, wird die Differenz bezahlt, wenn er mindestens 5 Euro beträgt (§ 65 Abs. 2 EStG). Die Höhe des Kindergeldes beträgt nach § 66 Abs. 1 EStG für das erste, zweite und dritte Kinder jeweils 154 Euro monatlich und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 179 Euro monatlich.

Weitere Informationen sind im Internet unter "Familienkasse" zu finden. Hingewiesen wird auch auf eine Broschüre, herausgegeben vom Bundesamt für Finanzen.

7.2 Erziehungsgeld

Rechtsquelle für das Erziehungsgeld ist das Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) vom 6. Dezember 1985 (BGBl I 1985, S. 2154).

Behinderungen werden im BErzGG bei den Voraussetzungen des Anspruchs und bei der Feststellung des Einkommens berücksichtigt.

Mit dem Erziehungsgeld soll es Eltern ermöglicht werden, ihre Erwerbstätigkeit vorübergehend aufzugeben oder einzuschränken, um ihr Kind im ersten oder in den ersten zwei Jahren zu betreuen (§ 1 BErzGG), auch wenn sie kein oder nur ein geringes Einkommen haben.

Das Erziehungsgeld wird auf Antrag gewährt (§ 4 Abs. 2 BErzGG). Die näheren Voraussetzungen für den Anspruch auf Erziehungsgeld sind in § 1 BErzGG geregelt. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 muss der Berechtigte mit einem Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, in einem Haushalt leben. Wenn einem Behinderten die Personensorge nicht zusteht, kann nach § 1 Abs. 5 BErzGG von diesem Erfordernis abgesehen werden.

Das monatliche Erziehungsgeld beträgt nach § 5 Abs. 1 BErzGG bei einer beantragten Zahlung für längstens bis zur Vollendung des

Es wird nur gewährt, wenn die in § 5 Abs. 3 und 4 BErzGG festgelegten Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Was zum Einkommen zählt, ist § 6 BErzGG zu entnehmen. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 sind vom Einkommen die einem Behinderten wegen seiner außergewöhnlichen Belastungen zustehenden Pauschbeträge nach § 33b Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes für behinderte Kinder, für welche Kindergeldanspruch besteht oder wegen der Behinderung der berechtigten Person, ihres Ehegatten, ihres Lebenspartners oder des anderen Elternteils abzuziehen.

In § 8 Abs. 1 BErzGG wird geregelt, dass Das Erziehungsgeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie Mutterschaftsgeld, welches nach § 7 BErzGG auf das Erziehungsgeld angerechnet wird, bei anderen Sozialleistungen und bei Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, als Einkommen unberücksichtigt bleiben.

Die Bundesländer haben die Zuständigkeit der Bewilligungsbehörden unterschiedlich geregelt. Auskunft über die Zuständigkeit im Einzelnen können die Sozialämter geben.

Nach Landesgesetzen werden in einzelnen Bundesländern ergänzende Leistungen gewährt. Nach Ablauf des Bezuges von Bundeserziehungsgeld kann danach für das 3. Lebensjahr des Kindes Landeserziehungsgeld bzw. Familiengeld beantragt werden. Landeserziehungsgeldgesetze bestehen in den Ländern: Baden-Württemberg, Bayern, Thüringen und Sachsen. Für die Gewährung des Landeserziehungsgeldes gelten dem Grunde nach die gleichen Voraussetzungen wie beim Bundeserziehungsgeld.

8 Leistungen für pflegende Angehörige

Vor allem bei einer Mehrfachbehinderung eines blinden oder sehbehinderten Kindes kann Pflegebedürftigkeit im Sinn von § 14 SGB XI (soziale Pflegeversicherung) gegeben sein. Zur Pflegeversicherung und ihren Leistungen vgl. Heft 06 dieser Schriftenreihe. Hier wird nur auf die Leistungen für pflegende Angehörige eingegangen.

Das SGB XI enthält in Kapitel 4 4. Abschnitt Leistungen für pflegende Angehörige.

8.1 Verbesserung der sozialen Sicherung

Pflegepersonen, welche die Pflege nicht erwerbsmäßig durchführen, werden bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen in der Rentenversicherung pflichtversichert. Nach § 44 Abs. 1 SGB XI entrichten die Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen, bei denen eine private Pflege-Pflichtversicherung durchgeführt wird alleine, bzw. bei beihilfeberechtigten Pflegebedürftigen anteilig auch die Festsetzungsstelle für Beihilfe oder der Dienstherr (§ 170 Abs. 1 Nr. 6). auf Antrag Beiträge an den zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Eine solche nicht erwerbsmäßig durchgeführte Pflege (§ 19 SGB XI) liegt bei unentgeltlich pflegenden Angehörigen vor. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson regelmäßig nicht mehr als dreißig Stunden wöchentlich erwerbstätig ist (§ 3 Nr. 1a SGB VI). Unentgeltlichkeit liegt auch dann vor, wenn der Pflegende ein Entgelt erhält, das nicht höher ist, als das Pflegegeld, welches der zu Pflegende nach § 37 SGB XI beanspruchen kann. Das sind in Pflegestufe I höchstens 205 Euro pro Monat, in Stufe II 410 Euro und in Stufe III 665 Euro. Die Pflegetätigkeit muss mindestens 14 Stunden in der Woche umfassen (§ 19 SGB XI). Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung stellt im Einzelfall fest, ob und in welchem zeitlichen Umfang häusliche Pflege durch eine Pflegeperson erforderlich ist. Der Pflegebedürftige oder die Pflegeperson haben darzulegen und auf Verlangen glaubhaft zu machen, dass Pflegeleistungen in diesem zeitlichen Umfang auch tatsächlich erbracht werden. Dies gilt insbesondere, wenn Pflegesachleistungen (§ 36) in Anspruch genommen werden (§ 44 SGB XI).

Die Höhe der Beiträge zur Rentenversicherung ist abhängig von der Stufe der Pflegebedürftigkeit und vom zeitlichen Umfang der Pflegetätigkeit. Zuständig ist in der Regel der Rentenversicherungsträger, bei dem die Pflegeperson zuletzt vor der Pflegetätigkeit versichert war, sonst die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. Näheres regeln die §§ 3, 137, 166 und 170 des SGB VI.

Hat der Pflegebedürftige keinen Anspruch auf Leistungen bei häuslicher Pflege aus der sozialen oder privaten Pflegeversicherung und scheiden damit Leistungen zur Rentenversicherung nach § 44 SGB XI aus, kommen Leistungen durch den Sozialhilfeträger in Frage.

So sieht das Sozialhilferecht in § 65 Abs. 1 S. 1 SGB XII vor, dass für Pflegebedürftige im Sinn von § 61 Abs. 1 SGB XII Beiträge der Pflegeperson für eine angemessene Alterssicherung übernommen werden können wenn diese nicht anderweitig sichergestellt ist. Pflegebedürftige im Sinn von § 61 Abs. 1 SGB XII sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Was unter den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens zu verstehen ist, wird in § 61 Abs. 5 aufgelistet. Pflegebedürftigkeit im Sinn dieser Bestimmung liegt aber auch dann vor, wenn die Betroffenen einen geringeren Pflegebedarf haben oder wenn der Hilfebedarf bei anderen Verrichtungen als den in § 61 Abs. 5 aufgezählten besteht. Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen nach Abs. 5 sind:

Ist die Pflegebedürftigkeit so erheblich, dass nach § 64 SGB XII zur Sicherstellung der selbstbeschafften erforderlichen Pflege ein Pflegegeld nach den dort genannten 3 Stufen gewährt wird (erheblich Pflegebedürftige, Schwerpflegebedürftige bzw. Schwerstpflegebedürftige), so sind nach § 65 Abs. 2 SGB XII zusätzlich die Aufwendungen für die Beiträge einer Pflegeperson oder einer besonderen Pflegekraft für eine angemessene Alterssicherung zu erstatten, wenn diese nicht anderweitig sichergestellt ist.

Voraussetzung ist also in den beiden genannten Fällen, dass die Alterssicherung dieser Personen nicht anderweitig sichergestellt ist. Nach der Rechtsprechung liegt eine solche anderweitig sichergestellte angemessene Alterssicherung bereits dann vor, wenn die der Pflegeperson zur Verfügung stehenden oder (bei prognostischer Beurteilung) die zu erwartenden Einkünfte der Pflegeperson (z.B. aus der Rentenversicherung eines Ehegatten der Pflegeperson) höher sind als die Hilfe zum Lebensunterhalt (Urteil des BVerwG vom 22. Juni 1978, Az: V C 32.77 = ZfSH 1979, S. 54-57 und BVerwG 5. Senat Urteil vom 22. März 1990, Az: 5 C 40/86 = BVerwGE 85, 102-108 m. w. N.). Als Maßstab für eine ausreichende Sicherung im Alter muss nunmehr darauf abgestellt werden, dass keine Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII "Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung" notwendig werden. Das bedeutet, dass auch die in § 43 SGB XII geregelten Besonderheiten bei Vermögenseinsatz und Unterhaltsansprüchen beachtet werden müssen.

8.2 Unfallversicherungsschutz

Während der pflegerischen Tätigkeit sind die unentgeltlich tätigen Pflegepersonen nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 Nr. 17, des SGB VII in den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen (§ 44 Abs. 1 SGB XI). Diese Regelung will vor allem nahe stehende Personen begünstigen, die bei der Pflege außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses sonst nicht unfallversichert wären. Die Unfallversicherung der genannten Pflegepersonen umfasst zum einen Tätigkeiten im Bereich der Körperpflege und zum anderen - soweit die Tätigkeiten überwiegend dem Pflegebedürftigen zugute kommen - die Pflege in den Bereichen der Ernährung, der Mobilität sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung. Versichert ist die Pflegeperson auch auf den dazugehörigen Wegen außerhalb des Hauses (z.B. beim Einkaufen). Versicherungsschutz besteht auch für Wegeunfälle (§ 8 Abs. 2 SGB VII, z.B. für die direkte Fahrt von der Wohnung der Pflegeperson zur Wohnung des Pflegebedürftigen). Die Unfallversicherung ist für den Pflegebedürftigen und für die Pflegeperson Beitragsfrei (§185. SGB VII). Zuständig sind die Gemeindeunfallversicherungsverbände (§ 129 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII), die Landesunfallkasse Hamburg und die Eigenunfallversicherungen verschiedener Großstädte.

8.3 Förderung der Rückkehr in das Erwerbsleben

Pflegepersonen, die nach der Pflegetätigkeit in das Erwerbsleben zurückkehren wollen, können bei beruflicher Weiterbildung nach Maßgabe des Dritten Buches bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen gefördert werden (§ 44 SGB XI).

9 Teilnahme am Straßenverkehr - Aufsichtspflicht

Für Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte stellt sich die Frage, wieweit ein blindes oder sehbehindertes Kind am Straßenverkehr teilnehmen darf, welche Vorkehrungen zu treffen sind und welche Anforderungen an die Aufsichtspflicht gestellt werden, ferner welcher Haftungsumfang sich ergibt. Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung wird dringend empfohlen.

9.1 Einschränkungen für Menschen mit Behinderung

Maßgebend für die Teilnahme am Straßenverkehr ist die Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vom 18. August 1998.

Grundsätzlich ist jeder zum Straßenverkehr zugelassen, soweit nicht für bestimmte Verkehrsarten, wie z.B. zum Führen eines Kraftfahrzeugs eine besondere Erlaubnis vorgesehen ist (§ 1 FEV). § 2 der FEV enthält jedoch für behinderte Verkehrsteilnehmer erhebliche Einschränkungen. Er lautet:

"(1) Wer sich infolge körperlicher oder geistiger Mängel nicht sicher im Verkehr bewegen kann, darf am Verkehr nur teilnehmen, wenn Vorsorge getroffen ist, dass er andere nicht gefährdet. Die Pflicht zur Vorsorge, namentlich durch das Anbringen geeigneter Einrichtungen an Fahrzeugen, durch den Ersatz fehlender Gliedmaßen mittels künstlicher Glieder, durch Begleitung oder durch das Tragen von Abzeichen oder Kennzeichen, obliegt dem Verkehrsteilnehmer selbst oder einem für ihn Verantwortlichen.

(2) Körperlich Behinderte können ihre Behinderung durch gelbe Armbinden an beiden Armen oder andere geeignete, deutlich sichtbare, gelbe Abzeichen mit drei schwarzen Punkten kenntlich machen. Die Abzeichen dürfen nicht an Fahrzeugen angebracht werden. Blinde Fußgänger können ihre Behinderung durch einen weißen Blindenstock, die Begleitung durch einen Blindenhund im weißen Führgeschirr und gelbe Abzeichen nach Satz 1 kenntlich machen. …".

Ein blindes oder sehbehindertes Kind, das eine Verkehrserziehung erfahren und ein Orientierungs- und Mobilitätstraining absolviert hat, kann am Straßenverkehr als Fußgänger teilnehmen. Eltern und sonst Aufsichtspflichtige sollten hier nicht zu ängstlich sein und ihrem Kind durchaus etwas zutrauen. Unbedingt muss aber auf die Kennzeichnungspflicht nach § 2 Abs. 2 FEV geachtet werden. Verständlicherweise wird die Pflicht, die gelbe Armbinde mit drei schwarzen Punkten zu tragen (für Sehbehinderte) oder sich durch einen weißen Blindenstock zu kennzeichnen, bei blinden oder sehbehinderten Kindern und Jugendlichen auf Widerwillen treffen. Hier muss an die Verantwortlichkeit appelliert werden. Es geht nicht nur darum, selbst die erforderliche Rücksichtnahme zu erfahren, sondern auch darum, andere Verkehrsteilnehmer vor Schaden zu bewahren.

Wenn bei einem Verkehrsunfall ein Schaden entstanden ist, kann es durchaus zu einem Rechtsstreit kommen, der vor Gericht ausgetragen werden muss. Die Frage, wen die Schuld am Unfall trifft, spielt eine entscheidende Rolle. Wenn die vorgeschriebene Kennzeichnung fehlt, wird von den Gerichten sehr leicht "prima facie", also nach erstem Anschein, von einem Verschulden des unbegleiteten Behinderten ausgegangen. Wenn das Verkehrschutzzeichen verwendet wurde, hat das zur Folge, dass die übliche Beweislastverteilunggilt, nach welcher der Geschädigte beweisen muss, dass das Verschulden den blinden oder sehbehinderten Verkehrsteilnehmer trifft. Aber auch wenn der nicht begleitete blinde oder sehbehinderte Verkehrsteilnehmer einen Schaden erlitten hat wird bei fehlender Kennzeichnung der Nachweis, dass den anderen Verkehrsteilnehmer das Verschulden trifft und dieser deshalb schadensersatzpflichtig ist, erheblich erschwert.

Die Pflicht, für die erforderlichen Vorkehrungen zu sorgen, trifft nicht nur den Verkehrsteilnehmer selbst, sondern auch einen für den Behinderten Verantwortlichen, also die Eltern oder sonst aufsichtspflichtige Personen.

Die Verletzung dieser Pflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 75 FEV). Wird bei einem Unfall eine andere Person verletzt, kann das strafrechtliche Folgen haben. Auf diese wird hier nicht eingegangen. Daneben entstehen aber auch zivilrechtliche Verpflichtungen zum Schadensersatz.

Wird ein anderer Verkehrsteilnehmer verletzt oder erleidet er sonst einen Schaden, so entstehen für den Geschädigten Schadensersatzansprüche (§§ 823 ff, 249 ff BGB gegen den Schädiger, §§ 832, 249 ff BGB gegen den Aufsichtspflichtigen). Nicht nur der materielle Schaden ist zu ersetzen (§ 249 BGB) sondern es kann auch Schmerzensgeld verlangt werden (§ 847 BGB).

§ 832 Abs. 1 bestimmt: "(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.". Die Aufsichtspflicht der Eltern ergibt sich aus § 1631 BGB. Sie bewegen sich dabei in einem ständigen Spannungsfeld. Auf der einen Seite steht der Auftrag, Kinder zu selbstständigem, verantwortungsbewusstem Handeln zu erziehen und dabei deren wachsende Fähigkeiten und Bedürfnisse zu berücksichtigen. Das heißt Kinder benötigen dafür auch Freiräume, um zu lernen, mit Risiken und Gefahren umzugehen. Auf der anderen Seite bedeutet Aufsichtspflicht, die Kinder und auch Dritte vor Schaden zu bewahren und das Tun der Kinder dementsprechend zu beaufsichtigen. Der konkrete Inhalt der Aufsichtspflicht ist gesetzlich nicht geregelt. Art und Ausmaß der Aufsichtspflicht hängen von den Umständen des Einzelfalls ab. Der Reife- und Erziehungsstand ist bei jedem Kind individuell einzuschätzen. Insbesondere bei der Aufsichtspflicht im Straßenverkehr richten sich die Anforderungen an das Alter des Kindes. Bis zum Beginn des schulpflichtigen Alters sind nach der Rechtsprechung Kinder gründlich zu beaufsichtigen, da sie zu unberechenbarem Verhalten neigen. Wenn Eltern ein blindes oder sehbehindertes Kind, das fähig ist, am Straßenverkehr als Fußgänger teilzunehmen dieses über die Gefahren fehlender Kennzeichnung für es selbst oder für andere Verkehrsteilnehmer aufgeklärt und dafür gesorgt haben, dass sich das Kind entsprechend kennzeichnet und wenn sie sich darauf verlassen können, muss das zur Wahrung der Aufsichtspflicht genügen. Sie haben dann ihre Informationspflicht erfüllt. Aus der Überwachungspflicht ergibt sich, dass die Aufsichtspflichtigen überwachen müssen, ob sich das Kind auch tatsächlich entsprechend verhält und die erforderliche Kennzeichnung vornimmt. Daraus folgt aber nicht, dass das Kind ständig überwacht werden muss.

Die Haftung von Kindern, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist nach § 828 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Kinder, die das 7. Lebensjahr vollendet haben, sind bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres für den Schaden, den sie bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügen, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn das Kind den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat (§ 828 Abs. 2 BGB). In § 828 Abs. 3 wird die Haftung auch für Minderjährige, die das 7. bzw. 10 Lebensjahr vollendet haben dahin eingeschränkt, dass sie für einen Schaden nicht verantwortlich sind, wenn sie bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht haben. Nach § 829 BGB kann sich aber trotzdem eine Schadensersatzpflicht ergeben, wenn der Schadensersatz nicht von einem Aufsichtspflichtigen erlangt wird und es nach den gegebenen Umständen unbillig wäre, von einer Schadensersatzleistung durch den Minderjährigen abzusehen.

9.2 Teilnahme am Straßenverkehr mit dem Fahrrad

Immer wieder taucht die Frage auf, ob sehbehinderte Kinder oder Jugendliche als Fahrradfahrer am Straßenverkehr teilnehmen dürfen. Der allgemeine Grundsatz, dass durch die Teilnahme am Straßenverkehr andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden dürfen (§ 1 FEV) ist selbstverständlich zu beachten. Auch die sich aus § 2 ergebende Kennzeichnungspflicht, also das Tragen von gelben Armbinden mit drei schwarzen Punkten an beiden Armen (!) muss beachtet werden. Die Kennzeichen dürfen nicht am Fahrzeug angebracht, sondern müssen von der Person getragen werden. In § 12 FEV und in der Anlage 6 zur FEV werden Anforderungen an das Sehvermögen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges aufgestellt. Diese Anforderungen gelten zwar nicht für das Fahren mit dem Fahrrad. Einen Anhaltspunkt können sie trotzdem bieten. So werden auch für das Führen eines Mofas (Klasse M) nach Nummer 1.2 der Anlage 6 folgende Sehwerte gefordert:
Bei Beidäugigkeit: Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 0,5, wobei die Sehschärfe des schlechteren Auges mindestens 0,2 betragen muss.

Bei Einäugigkeit (d. h. Sehschärfe des schlechteren Auges unter 0,2): 0,6.

Außerdem muss ein normales Gesichtsfeld eines Auges oder ein gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindestens 120 Grad vorhanden sein. Insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal sein.

10.1 Vorbemerkung

In diesem Kapitel sollen vor allem Eltern, die schwerstbehinderte Kinder haben, auf für sie wichtige erbrechtliche Probleme hingewiesen werden. Dadurch kann jedoch eine eingehende rechtliche Beratung durch einen auf diesem Gebiet erfahrenen Notar oder Rechtsanwalt im Einzelfall nicht ersetzt werden, weil die besondere Situation jeweils berücksichtigt werden muss und das Erbrecht bzw. das Recht der Schenkungen unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten gibt.

Eltern, die ein mehrfachbehindertes Kind haben, das auch im Erwachsenenalter auf eine Betreuung durch eine Sondereinrichtung (Heim, Werkstätte bzw. Förderstätte für Behinderte oder beides) oder, weil es den eigenen Lebensunterhalt nicht erwerben kann, auf Sozialhilfeleistungen angewiesen ist, haben verständlicherweise den Wunsch, eine gute Betreuung, die über das Maß dessen, was die Sozialhilfe gewährleistet, hinausgeht, auch für die Zeit nach ihrem Tod sicherzustellen. Sie wollen, dass die Sozialhilfe, die in aller Regel die Kosten der Sondereinrichtung ganz oder teilweise trägt, bzw. Hilfe zum Lebensunterhalt leisten muss, auf ein dem behinderten Kind vererbtes Vermögen nicht zugreifen kann. Vielfach haben die Eltern den Wunsch, dass das dem behinderten Kind als Erbschaft zugeflossene Vermögen, soweit es bei dessen Ableben noch vorhanden ist, in der Familie verbleibt, also z.B. auf überlebende Geschwister übergeht, oder dem Träger der Sondereinrichtung, die ihr behindertes Kind betreut hat, zugute kommt.

Es stellt sich die Frage,

In den folgenden Abschnitten werden wir diese Probleme behandeln.

Wenn das behinderte Kind in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt selbst zu erwerben, weil es z. B. einer Berufstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachgehen kann, müssen keine besonderen erbrechtlichen Vorkehrungen getroffen werden. Das wird häufig auf blinde oder sehbehinderte Kinder zutreffen, die keine weiteren Behinderungen haben. Die erbrechtlichen Angelegenheiten können dann also so geregelt werden, wie wenn das Kind nicht behindert wäre.

Wenn das behinderte Kind auf Sozialhilfe angewiesen ist, werden Die Eltern während ihrer Lebenszeit dafür sorgen, ihrem behinderten Kind über die Sozialhilfeleistungen hinausgehende Annehmlichkeiten zu verschaffen. Ziel der hier vorgestellten erbrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten sollte sein, dafür zu sorgen, dass das behinderte Kind auch nach dem Tod der Eltern durch die Erbschaft über die Grundversorgung hinausgehende Mittel für seine Lebensgestaltung zur Verfügung hat.

10.2 Gesetzliche Erbfolge

Bevor eine letztwillige Verfügung getroffen wird, ist als erstes stets zu überlegen, ob die gesetzliche Erbfolge zur gewünschten Lösung führt.

Wenn keine oder eine ungültige Letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) vorhanden ist, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Gesetzliche Erben sind Verwandte des Erblassers, die Ehegatten und wenn weder Verwandte noch Ehegatten zum Zeitpunkt des Todes vorhanden sind, der Staat. Die Vererbung erfolgt unter Verwandten nach Ordnungen und Stämmen. Abkömmlinge, also Kinder, Enkel usw. sind gesetzliche Erben der ersten Ordnung (§ 1924 BGB). Kinder erben zu gleichen Teilen. Ist ein Kind beim Erbfall bereits verstorben, treten an seine Stelle seine Kinder zu gleichen Teilen (Erbfolge nach Stämmen).

Verstirbt ein Elternteil und haben die Eltern im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt (das ist die Regel), erbt der überlebende Elternteil neben den Kindern die Hälfte (§§ 1931 Abs. 1, 1371 Abs. 1 BGB). Der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten beträgt nach § 1931 Abs. 1 BGB nämlich neben Erben der ersten Ordnung ein Viertel. Dieser Erbanteil erhöht sich im Falle des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft nach § 1371 Abs. 1 BGB um ein Viertel, also auf ein Halb.

Damit unsere Ausführungen leichter verständlich und anschaulich werden, gehen wir von folgenden Ausgangsfällen aus:

Fall 1: Ein Ehepaar hat ein Kind (B), das schwerstbehindert ist

Zum Vermögen der Eltern gehört ein Einfamilienhaus (angenommener Wert 200.000,00 Euro) und Sparvermögen von 100.000,00 Euro. Das Gesamtvermögen der Eltern beträgt somit 300.000,00 Euro. Es muss erwartet werden, dass das schwerbehinderte Kind im Erwachsenenalter in einer Spezialeinrichtung betreut wird. Die Kostensätze für derartige Einrichtungen sind so hoch, dass sie zumindest teilweise aus Mitteln der Sozialhilfe getragen werden müssen.

Fall 2: Das Ehepaar hat ein nichtbehindertes Kind (A) und ein schwerstbehindertes Kind (B). Die Vermögensverhältnisse sind im Übrigen gleich wie im Fall 1.

In unseren Ausgangsfällen wirkt sich die gesetzliche Erbfolge folgendermaßen aus:

Fall 1

Die Eltern haben ein schwerstbehindertes Kind

Wenn die Eltern z.B. durch einen Unfall gleichzeitig versterben, wird das schwerstbehinderte Kind Alleinerbe. Nach den §§ 82 ff SGB XII müssen die Erträgnisse der Erbschaft zur Bestreitung der für die notwendige Hilfe entstehenden Kosten eingesetzt werden. Die Freibeträge nach §§ 85 und 86 SGB XII können abgezogen werden. Solche Erträgnisse könnten hier durch die Vermietung des Hauses und durch Zinseinnahmen entstehen. Reichen die Einnahmen nicht aus, muss auch das Vermögen eingesetzt werden. In § 90 Abs. 2 und 3 SGB XII) sind Vermögenswerte genannt, die der Sozialhilfeträger nicht verwerten darf. Man spricht vom "Schonvermögen". Dazu gehören u. a.:

ein angemessener Hausrat (§ 90 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII), Gegenstände, die der geistigen Betätigung dienen, wie Phonogeräte, Tonträger und Bücher (§ 90 Abs. 2 Nr. 7 SGB XII), ein angemessenes Hausgrundstück, das vom Hilfesuchenden oder Angehörigen bewohnt wird (§ 90 Abs. 2 Nr. 8 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 bis 3 SGB XII) bzw. Sparbeträge, die nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines entsprechenden Hausgrundstückes bestimmt sind (§ 90 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII) (als Hausgrundstück gilt selbstverständlich auch eine Eigentumswohnung) sowie kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII). Die Höhe dieser Beträge wird gemäß § 96 Abs. 2 SGB XII durch eine Rechtsverordnung festgesetzt.

Der kleine Barbetrag beläuft sich derzeit bei der Hilfe zum Lebensunterhalt auf 1.279 Euro, jedoch auf 2.301 Euro bei Hilfesuchenden, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, sowie bei voll Erwerbsgeminderten im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung und den diesem Personenkreis vergleichbaren Invalidenrentnern (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9SGB XII), bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen im Regelfall auf 2.301,00 Euro (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9SGB XII). Dazu kommen gegebenenfalls noch Familienzuschläge.

Würde das behinderte Kind z.B. in dem vorhandenen Haus wohnen und dort betreut werden, so fiele dieses unter das Schonvermögen.

Lebt das behinderte Kind im Wohnheim, so müsste sein ganzer Erbanteil, bis auf das Schonvermögen in Höhe von 2301,00 Euro, eingesetzt werden.

Ein Elternteil verstirbt: Das behinderte Kind und der überlebende Elternteil werden Erben zu je 1/2. Für den Einsatz des Einkommens und des Vermögens gilt das oben Ausgeführte. Einkommen und Vermögen des behinderten Kindes müssen eingesetzt werden. Wohnt z.B. der überlebende Elternteil allein in dem Haus, so besteht die Gefahr, dass vom Sozialhilfeträger Erbauseinandersetzung verlangt wird. Das könnte dazu führen, dass wegen des Miteigentumsanteils des behinderten Kindes das Hausgrundstück veräußert oder mit Hypotheken belastet werden muss.

Fall 2

Die Eltern haben ein nichtbehindertes und ein behindertes Kind

Sterben beide Eltern gleichzeitig, so sind die beiden Kinder Erben zu gleichen Teilen (§ 1924 Abs. 4 BGB). Sie sind also Miteigentümer des Hauses und des Barvermögens. Für den Einsatz des Einkommens und Vermögens des behinderten Kindes gilt das oben Ausgeführte. Das nichtbehinderte Kind ist gegenüber dem behinderten nicht unterhaltspflichtig. Auf sein Einkommen und Vermögen kann nicht zurückgegriffen werden. Wenn das Haus nicht vom behinderten Kind bewohnt wird, weil es z.B. in einem Heim untergebracht wird, muss es auch seinen Miteigentumsanteil einsetzen. Das kann dazu führen, dass die Erbengemeinschaft aufgelöst und das Haus verkauft werden muss.

Ein Elternteil verstirbt: Der überlebende Elternteil wird Erbe zu 1/2, die beiden Kinder je zu 1/4. Geht man davon aus, dass jedem der Ehegatten ein halber Miteigentumsanteil am Grundstück gehörte, womit diese Hälfte nicht in den Nachlass fällt, so hat das in unserem Beispielsfall zur Folge, dass der überlebende Ehegatte am Haus zu 3/4, die Kinder je zu 1/8 beteiligt sind. Fiel auch von dem vorhandenen Barvermögen von 100.000,00 Euro nur die Hälfte in den Nachlass, so beläuft sich der Anteil der beiden Kinder je auf 12.500,00 Euro. Wird das behinderte Kind in einem Wohnheim betreut, müssten wegen der Schongrenze von 2.301,00 Euro 10.199,00 Euro eingesetzt werden. Wenn das Haus nicht zum Schonvermögen gehört, weil es z.B. vom überlebenden Elternteil und den Kindern nicht selbst bewohnt wird, besteht die Gefahr, dass es verkauft werden muss, weil der Miteigentumsanteil des behinderten Kindes dann ebenfalls zur Deckung der Kosten durch den Sozialhilfeträger herangezogen werden kann.

Eine wesentliche Änderung zu Gunsten behinderter, die auf Leistungen der Eingliederungshilfe, also auch auf die Beschäftigung in einer Werkstätte für behinderte Menschen angewiesen sind, ist seit 1. Januar 2005 mit dem Inkrafttreten des SGB XII eingetreten. Zu den Leistungen gehört nach § 54 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit § 41 SGB IX auch die Beschäftigung in einer Behindertenwerkstätte. Nach § 92 Abs. 2 S. 2 SGB XII sind die Leistungen des Sozialhilfeträgers ohne Rücksicht auf vorhandenes Vermögen zu erbringen. Damit ist künftig der Zugriff des Sozialhilfeträgers auf das Vermögen erheblich eingeschränkt. Das gilt aber nicht für andere Hilfearten, insbesondere nicht für die Hilfe zum Lebensunterhalt oder die Hilfe zur Pflege.

Die oben dargestellten Beispiele zeigen, dass bei der gesetzlichen Erbfolge das dem behinderten Kind zufallende Vermögen zum großen Teil vom Sozialhilfeträger in Anspruch genommen werden kann.

10.3 Gestaltungsmöglichkeiten durch Letztwillige Verfügungen

Wie aus 10.2 ersichtlich ist, kann die gesetzliche Erbfolge zu unerwünschten Ergebnissen führen, wenn ein behindertes Kind auf Dauer auf Sozialhilfe angewiesen ist.

Unser Erbrecht ermöglicht es jedem Menschen, die Erbfolge abweichend von der gesetzlichen Regelung zu bestimmen (§ 1937 in Verbindung mit §§ 2087 ff. BGB). Die Grenzen ergeben sich lediglich aus dem Pflichtteilsanspruch (§§ 2303 ff. BGB). Das bedeutet, dass Pflichtteilsberechtigte, die durch eine letztwillige Verfügung von der Erbschaft ausgeschlossen worden sind, gegen die Erben einen Anspruch auf eine Geldleistung in Höhe des halben Wertes haben, der ihrem gesetzlichen Erbanteil entspricht. Pflichtteilsberechtigt sind nach § 2303 Abs. 1 BGB die Abkömmlinge des Erblassers sowie seine Eltern und sein Ehegatte. Beispiel: Wenn zwei Kinder vorhanden sind, ist ihr gesetzlicher Erbteil je ein Halb (§ 1924 Abs. 4 BGB). Wird nun eines der Kinder von der Erbfolge ausgeschlossen und hat der Nachlass einen Wert von 300 000 Euro, so hat es einen Geldanspruch (Pflichtteilsanspruch) in Höhe von 75 000 Euro gegen die Erben.

Es ist auch möglich, die Erbschaft durch Anordnung der Vor und Nacherbschaft zu beschränken (§§ 2100 ff. BGB). Der Nachlass muss dann in seinem Bestand grundsätzlich erhalten werden. Der Vorerbe darf das Vermögen, soweit ihm nicht Befreiung erteilt worden ist, in seiner Substanz nicht verbrauchen, ihm steht im Wesentlichen nur die Nutzung zu. Der Nacherbe soll den Nachlass ungeschmälert erhalten.

Bestimmte Gegenstände oder Rechte, z.B. ein Grundstück, ein Geldbetrag, ein Vermögensanteil, ein Wohnrecht, können einer Person (Dabei kann es sich sowohl um natürliche als auch um juristische Personen, wie z. B. Vereine handeln) als Vermächtnis zugewendet werden. Der Anspruch auf die Erfüllung des Vermächtnisses richtet sich gegen den oder die Erben (§ 1939 in Verbindung mit §§ 2147 ff. BGB).

Erben oder Vermächtnisnehmer können durch die Anordnung einer Auflage zu bestimmten Handlungen verpflichtet werden, z.B. zur Betreuung eines Behinderten, ohne dass der Begünstigte diesen Anspruch als eigenes Recht geltend machen könnte (§ 1940 in Verbindung mit §§ 2192 ff. BGB).

Schließlich und endlich kann der Erblasser Testamentsvollstreckung anordnen, um eine ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses sicherzustellen (§§ 2197 ff. BGB). Wenn ein Erbe so schwer behindert ist, dass er selbst den Nachlass nicht verwalten kann, ist das zweckmäßig. Die Testamentsvollstreckung muss in diesem Fall "auf Lebenszeit" angeordnet werden.

Der Erblasser kann schließlich durch letztwillige Verfügung Anordnungen für die Auseinandersetzung treffen (§ 2048 BGB). In dieser Teilungsanordnung kann die Aufteilung des Nachlasses so vorgenommen werden, dass die Gegenstände, die dem behinderten Kind zukommen sollen, zum Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 SGB XII gehören. Zu denken ist z. B. an die Anordnung, dass ein Hausgrundstück oder eine Eigentumswohnung dem behinderten Kind zufallen soll, wenn es von diesem selbst bewohnt wird (§ 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII).

Den Eltern von schwerstbehinderten Kindern ist dringend zu empfehlen, von diesen Möglichkeiten der Testierfreiheit rechtzeitig Gebrauch zu machen und erbrechtliche Verfügungen durch ein Testament oder einen Erbvertrag zu treffen.

Im Folgenden werden nur einige Hinweise gegeben, die keinesfalls vollständig sind, sondern nur einen ersten Überblick geben können. Sie sollen vor allem zur Vorbereitung auf eine gründliche Beratung dienen.

Form der Errichtung einer Letztwilligen Verfügung

Die wichtigsten Formen sind das handschriftlich geschriebene oder das zur Niederschrift eines Notars errichtete Testament (§ 2231 BGB). Wir raten dringend, die Form des notariellen Testaments zu wählen und von einem handschriftlichen Testament abzusehen, weil bei letzterem die Gefahr, falsche Formulierungen zu wählen, sehr groß ist. Für den Fall, dass Sie sich trotzdem für diese Art der Letztwilligen Verfügung entscheiden, geben wir zur Vermeidung von Formfehlern folgende Hinweise:

Das eigenhändige Testament muss vom Erblasser handschriftlich geschrieben und unterschrieben werden. Das Testament soll das Datum und den Ort der Errichtung enthalten (§ 2247 BGB).

Ehegatten können ein Testament auch gemeinschaftlich errichten (§ 2265 BGB). Das gemeinschaftliche Testament wird für Eltern mit einem behinderten Kind häufig in Frage kommen. Wenn das gemeinschaftliche Testament handschriftlich errichtet werden soll, genügt es, dass einer der Ehegatten den Text der Letztwilligen Verfügung schreibt. Das Testament muss dann von beiden Ehegatten eigenhändig unterschrieben werden. Dabei sollen beide ihre Unterschrift, den Ort und das Datum, zu dem sie die Unterschrift leisten, hinzufügen (§ 2267 BGB).

Häufig setzen sich die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Erben ein und bestimmen die gemeinsamen Kinder als Erben des überlebenden Ehegatten (Schlusserben). Man spricht hier vom "Berliner Testament" (§§ 2269, 2270 BGB). Beim Tode des erstversterbenden Ehegatten haben die Kinder einen Pflichtteilsanspruch. Das ist ein Anspruch auf Geldleistung in Höhe des halben Wertes, den der gesetzliche Erbteil hätte (§ 2303 BGB). Um zu vermeiden, dass Kinder den Pflichtteilsanspruch geltend machen, treffen die Ehegatten häufig die Regelung, dass Kinder, die beim Erstversterbenden den Pflichtteil verlangen, auch beim Tode des Zweitversterbenden nur einen Pflichtteil erhalten sollen.

Wenn ein behindertes Kind zu den Erben zählt, besteht die Gefahr, dass der Sozialhilfeträger den Pflichtteilsanspruch des behinderten Kindes beim Tode des Erstversterbenden auf sich überleitet und ihn geltend macht, um Sozialhilfeaufwendungen zu ersparen. Das Berliner Testament ist deshalb in den hier behandelten Situationen nicht zu empfehlen. Lösungsmöglichkeiten werden unten gezeigt.

Zur Niederschrift eines Notars wird ein Testament errichtet, in dem der Erblasser dem Notar seinen Letzten Willen mündlich erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen Letzten Willen enthält. Der Erblasser kann die Schrift offen oder verschlossen übergeben. Sie braucht nicht von ihm selbst geschrieben sein. Sie muss auch nicht handschriftlich, sondern kann z.B. ebenso gut maschinenschriftlich abgefasst werden (§ 2232 BGB). Bei einem gemeinschaftlichen Testament müssen die Erklärungen von beiden Ehegatten abgegeben werden.

Die Errichtung eines notariellen Testamentes, insbesondere in der Form der mündlichen Erklärung, ist zu empfehlen, weil der Notar verpflichtet ist, die Erblasser rechtlich zu beraten. Sie können dann sicher sein, dass ihr Wille beim Erbfall tatsächlich zur Geltung kommt. Das notarielle Testament wird amtlich verwahrt. Es droht also auch nicht die Gefahr, dass das Testament verloren geht oder gar beseitigt wird.

Auch ein handschriftlich errichtetes Testament muss auf Verlangen des Testierenden in "besondere amtliche Verwahrung" genommen werden. Zuständig dafür ist das Amtsgericht nach Wahl des Erblassers (§§ 2248, 2258a BGB).

Ein Testament kann übrigens jederzeit aufgehoben oder geändert werden. Dadurch können die letztwilligen Verfügungen an veränderte Umstände angepasst werden.

10.4 Gestaltungsempfehlungen für Eltern mit einem behinderten Kind

Um das Erbe dem Zugriff des Sozialhilfeträgers zu entziehen, wurden verschiedene Lösungen entwickelt.

Zunächst könnte man daran denken, dem behinderten Kind nichts oder nur wenig zukommen zu lassen. Das hätte zur Folge, dass der Pflichtteilsanspruch entsteht, der dann wiederum vom Sozialhilfeträger geltend gemacht werden könnte. Das angestrebte Ziel lässt sich auf diese Weise nicht verwirklichen. Die Eltern wollen ihrem behinderten Kind ja gerade etwas zukommen lassen, um dessen Lebenssituation zu verbessern. Folgende Lösungsmöglichkeiten sollten überlegt werden:

Auszugehen ist von der Situation zum Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung. Dem entsprechend ist die zweckmäßigste Lösung zu wählen.

1. Situation: Es ist zum Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung nur ein Elternteil mit einem behinderten Kind vorhanden

Lösung: Hier ist es möglich, das Kind zum nicht befreiten Vorerben und z.B. eine gemeinnützige Organisation zum Nacherben einzusetzen. Die Anordnung einer lebenslangen Testamentsvollstreckung ist ratsam Dem Testamentsvollstrecker können Verwaltungsanweisungen gegeben werden, die dafür sorgen, dass die Erträgnisse zum Wohle und im Interesse des behinderten Kindes verwendet werden.

2. Situation: Ein Elternteil hat ein behindertes Kind und ein oder mehrere nichtbehinderte Kinder.

Lösung: Das behinderte Kind wird wie im Fall 1 als nicht befreiter Vorerbe eingesetzt. Als Nacherben werden z. B. die anderen Kinder eingesetzt. Testamentsvollstreckung auf Lebenszeit wird angeordnet. Die Testamentsvollstreckung wird mit einer Verwaltungsanordnung verbunden. Die nicht behinderten Kinder werden als Erben eingesetzt.

3. Situation: Beide Eltern leben. Sie haben ein behindertes Kind. Es ist der Erbfall beim Tod des erstversterbenden Elternteils und der Erbfall beim Tod des zweitversterbenden Elternteils zu bedenken.

Lösung: Die Eltern setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein. Das behinderte Kind erhält ein Vorvermächtnis in Höhe mindestens des Pflichtteils. Das behinderte Kind wird als nicht befreiter Vorerbe nach dem Tod des zweitversterbenden Elternteils eingesetzt. Ein Nacherbe muss ebenfalls bestimmt werden. Sowohl für das Vorvermächtnis als auch für die Vorerbschaft wird für das behinderte Kind lebenslang andauernde Testamentsvollstreckung mit einer Verwaltungsanweisung angeordnet.

oder: Der überlebende Ehegatte und das behinderte Kind werden für den ersten Erbfall als Erben eingesetzt, wobei der Erbteil des behinderten Kindes mindestens die Höhe seines Pflichtteilsanspruches haben muss. Das behinderte Kind wird dabei als nicht befreiter Vorerbe eingesetzt. Außerdem wird das behinderte Kind auch für den zweiten Erbfall als nicht befreiter Vorerbe eingesetzt. Der oder die Nacherben müssen sowohl für den ersten als auch für den zweiten Erbfall bestimmt werden. Der oder die Nacherben können für den ersten Erbfall andere als für den zweiten Erbfall sein. Außerdem muss sowohl für den ersten als auch für den zweiten Erbfall Testamentsvollstreckung für die Lebensdauer, verbunden mit einer Verwaltungsanweisung angeordnet werden.

Der Sozialhilfeträger kann sich weder beim Tode des erstversterbenden Elternteils noch beim Tode des Zweitversterbenden Elternteils an den in die Vorerbschaft fallenden Nachlass halten, um Erstattung seiner Aufwendungen zu erreichen. Auch den Nacherben kann der Sozialhilfeträger nicht heranziehen, denn dieser ist nicht Erbe des behinderten Kindes, sondern Erbe des verstorbenen Elternteils.

4. Situation: Die Eltern haben sowohl ein behindertes Kind als auch ein oder mehrere nicht behinderte Kinder. Regelungen müssen sowohl für den ersten, als auch für den zweiten Erbfall getroffen werden.

Lösung: Die Eltern setzen sich gegenseitig zu Erben ein. Die Kinder erhalten ein Vermächtnis, das mindestens die Höhe ihres Pflichtteils beträgt. Das Vermächtnis für das behinderte Kind wird als Vorvermächtnis zugewendet. Die Verpflichtung zur Auszahlung der Vermächtnisse kann bis zum Tod des überlebenden Ehegatten ausgesetzt werden. Dadurch bleibt dem überlebenden Ehegatten die Nutzung des gesamten Vermögens, und er gerät nicht etwa in Gefahr, ein Hausgrundstück verkaufen zu müssen, um die Vermächtnisse zu Erfüllen

Für den zweiten Erbfall werden die Kinder bzw. deren Nachkommen als Schlusserben eingesetzt. Die Erbeinsetzung für das behinderte Kind erfolgt wieder in der Form der nicht befreiten Vorerbschaft. Ein Nacherbe muss eingesetzt werden. Z. B. die Geschwister oder eine Einrichtung. Außerdem wird sowohl für das Vorvermächtnis als auch für die Vorerbschaft lebenslang andauernde Testamentsvollstreckung mit einer Verwaltungsanweisung angeordnet.

Oder: Die Kinder werden für den ersten Erbfall neben dem überlebenden Elternteil als Erben eingesetzt. Die Einsetzung des behinderten Kindes erfolgt in der Form der nicht befreiten Vorerbschaft. Für den zweiten Erbfall werden die Kinder als Erben eingesetzt. Das behinderte Kind wird auch für den zweiten Erbfall als nicht befreiter Vorerbe eingesetzt. Für das behinderte Kind wird sowohl für den ersten als auch für den zweiten Erbfall lebenslang andauernde Testamentsvollstreckung verbunden mit einer Verwaltungsanweisung angeordnet.

Die Lösung für Vor- und Nacherbfolge sowohl für den ersten als auch für den zweiten Erbfall wird in der Literatur als die sicherste empfohlen. Notwendig ist es, zu bestimmen, dass der Vorerbe von gesetzlichen Beschränkungen nicht befreit ist.

Sinnvoll ist es auch, dem Testamentsvollstrecker Verwaltungsanweisungen zu geben, die sicherstellen sollen, dass die Erträgnisse über die Leistungen des Sozialhilfeträgers hinaus zum Wohl des behinderten Kindes verwendet werden. In diesen Verwaltungsanweisungen könnte z. B. bestimmt werden:

"Der Testamentsvollstrecker wird gemäß § 2216 Abs. 2 BGB verbindlich angewiesen, die Mittel aus dem jährlichen Reinertrag des Nachlasses ausschließlich in folgender Form unserem Kind zuzuwenden:

Der Testamentsvollstrecker wird ausdrücklich angewiesen, auf die Bedürfnisse und soweit wie möglich auf die Wünsche unseres Kindes einzugehen. Für welche der genannten Leistungen die jährlichen Reinerträgnisse verwendet werden sollen, d.h. ob diese auf sämtliche Leistungen gleichmäßig oder nach einem bestimmten Schlüssel verteilt werden und ob diese in einem Jahr nur für eine oder mehrere der genannten Leistungen verwendet werden, entscheidet der Testamentsvollstrecker nach billigem Ermessen. Er muss dabei auf das Wohl unseres Kindes bedacht sein.

Werden die jährlichen Reinerträgnisse des unserem Kind zustehenden Erbteils ihm nicht in einem Jahr in voller Höhe in Form der vorbezeichneten Leistungen zugewendet, sind die Überschüsse gewinnbringend anzulegen. Für nach obigen Grundsätzen geplante größere Anschaffungen oder Reisen sind vorab Rücklagen zu bilden."

Sowohl im Internet (Stichwort Behindertentestament) als auch in der unten angegebenen Literatur sind Mustertestamente zu finden, die natürlich der konkreten Situation angepasst werden müssen.

10.5 Kein Verstoß gegen die guten Sitten

Die vorgeschlagenen Lösungen haben zur Folge, dass der Sozialhilfeträger in der Regel weder beim Tod des Erstversterbenden noch beim Tod des Zweitversterbenden auf das Erbe zugreifen kann. Die Frage ist, ob solche Bestimmungen Bestand haben können oder nach § 138 BGB wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig sind. Das hätte zur Folge, dass die gesetzliche Erbfolge einträte. § 138 Abs. 1 lautet: "Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig."

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 21. März 1990 (Az.: IV ZR 169/89, NJW 1990, S. 2055) die Sittenwidrigkeit im Falle eines verhältnismäßig bescheidenen Vermögens des Erblassers von etwa 30.000,00 DM (= rund 15 000 Euro) verneint. Das behinderte Kind war in diesem Fall als Vorerbe, ein gemeinnütziger Träger einer Behinderteneinrichtung als Nacherbe eingesetzt worden. Der Bundesgerichtshof hat es offen gelassen, ob das anders sein könnte, wenn der Erblasser ein "beträchtliches Vermögen hinterlassen hätte und der Pflichtteil des Behinderten so hoch wäre, dass daraus oder sogar nur aus den Früchten seine Versorgung sichergestellt wäre". Für den der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall bestätigt der BGH gerade, dass der Erblasser bei der Gestaltung seines Testaments sittlich verantwortlich gehandelt habe. Er stellt fest: "Wenn Eltern zugunsten ihres behinderten Kindes eine Testamentsgestaltung wählen, welche bezweckt, dem Kind mehr zukommen zu lassen, als die Sozialhilfeträger zu leisten in der Lage sind, dann könne man ihnen regelmäßig keinen Sittenverstoß vorwerfen."

In seinem Urteil vom 20. Oktober 1993 (Az.: IV ZR 231/92) hat der BGH entschieden, dass auch ein Testament nicht gegen die guten Sitten verstoße, bei dem nicht eine gemeinnützige Organisation, sondern ein anderes Kind des Erblassers als Nacherbe eingesetzt worden ist. In diesem Fall war das behinderte Kind sogar nur auf ein Vorerbe, das knapp über dem Pflichtteilsanspruch lag, eingesetzt worden. Wegen des im Erbrecht bestehenden Grundsatzes der Testierfreiheit, die nach Art. 14 Grundgesetz verfassungsrechtlich geschützt ist, verstößt die Beschränkung des behinderten Kindes auf einen geringeren Erbteil (im vorliegenden Fall 28 % des Nachlasses) nicht gegen die guten Sitten, weil die Grenzen des Pflichtteils, der die Rechte der nächsten Angehörigen schützt, beachtet worden sind.

Ein Verstoß gegen die guten Sitten könnte nur bejaht werden, wenn die Absicht eindeutig im Vordergrund stehen würde, dem Sozialhilfeträger verwertbares Vermögen zu entziehen und in der Familie zu halten. Der BGH stellt fest: "Wenn Eltern zugunsten ihres behinderten Kindes eine Testamentsgestaltung wählen, welche bezweckt, dem Kind mehr zukommen zu lassen, als die Sozialhilfeträger zu leisten in der Lage sind, dann könne man ihnen regelmäßig keinen Sittenverstoß vorwerfen." Das Sozialhilferecht bietet nach Ansicht des BGH keine Grundlage für die Auffassung, dass ein Erblasser aus Rücksicht auf die Belange der Allgemeinheit seinem unterhaltsberechtigten behinderten Kind "jedenfalls bei größerem Vermögen entweder über den Pflichtteil hinaus einen Erbteil hinterlassen müsse, um dem Träger der Sozialhilfe einen gewissen Kostenersatz zu ermöglichen", oder zumindest verpflichtet sei, "eine staatlich anerkannte und geförderte Behindertenorganisation als Nacherben" einzusetzen, "damit der Nachlass auf diesem Weg zur Entlastung der öffentlichen Hand beitrage."

In der Literatur wird ebenfalls ganz überwiegend die Auffassung vertreten, dass so genannte "Behindertentestamente", die den Nachlass dem Zugriff der Sozialhilfeträger entziehen und das Vermögen der Familie erhalten, nicht gegen die guten Sitten verstoßen, wenn das behinderte Kind zumindest mit einem Erbteil in Höhe des Wertes des Pflichtteils bedacht wird. Eine Ausschlagung der durch Nacherbschaft und Testamentsvollstreckung beschränkten Erbschaft wird von dem Behinderten in aller Regel nicht verlangt werden können. Diese Ausschlagung hätte zur Folge, dass ihm der Pflichtteil zustünde. Auf diesen hätte dann der Sozialhilfeträger Zugriff. Eine solche Forderung oder die Einschränkung der Sozialhilfeleistungen für das behinderte Kind auf das Lebensnotwendige, wenn es das Erbe nicht ausschlägt und seinen Pflichtteil verlangt käme allenfalls in Betracht, wenn das behinderte Kind durch die Erträgnisse des Pflichtteils von Sozialhilfeleistungen unabhängig würde (§ 26 SGB XII). Der BGH lässt diese Frage in seinem Urteil vom 20. Oktober 1993 offen.

10.6 Gestaltungsmöglichkeit durch Schenkungen

In Frage kommt auch eine Gestaltung durch Schenkungen. Die Eltern können z. B. bereits zu Lebzeiten Vermögensgegenstände ihren nichtbehinderten Kindern unentgeltlich, d. h. ohne Gegenleistung zuwenden (§ 516 BGB). Diese Zuwendung kann auch mit der Auflage verbunden werden, z. B. Betreuungs- oder Pflegeleistungen für das behinderte Kind zu erbringen. Bedacht muss werden, dass durch eine Schenkung anders als durch eine letztwillige Verfügung das Vermögen verringert wird.

Zu beachten ist, dass die Eltern, wenn sie infolge dieser Schenkungen selbst nicht mehr in der Lage sind, ihren Unterhalt zu bestreiten bzw. ihren Unterhaltspflichten nachzukommen, ein Rückforderungsrecht nach § 528 Abs. 1 BGB. Haben. Diese Bestimmung lautet: "(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.(…)". Für diesen Rückforderungsanspruch besteht eine Zehnjahresfrist (BGB § 529 Abs. 1). Diesen Rückforderungsanspruch kann unter Beachtung dieser Zehnjahresfrist der Sozialhilfeträger, der dem behinderten Kind Leistungen erbringt, auf sich überleiten.

Wird durch solche Schenkungen der Pflichtteil geschmälert, besteht nach § 2325 Abs. 1 BGB ein Pflichtteilsergänzungsanspruch. Der Pflichtteil wird dann aus einem Wert berechnet, der sich aus dem Wert der Erbschaft plus dem Wert des Geschenkes ergibt. Die Schenkung bleibt jedoch nach § 2325 Abs. 3 unberücksichtigt, wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls eine Frist von 10 Jahren verstrichen ist. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch kann ebenfalls vom Sozialhilfeträger auf sich übergeleitet werden.

Solche Schenkungen sind ebenfalls nicht sittenwidrig. Vgl. zu den mit Schenkungen zusammenhängenden Problemen Oswald van der Loo in "Lebenshilfe: Testamente zugunsten von Menschen mit geistiger Behinderung" S. 133 ff.

11 Literaturhinweise

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