Stellungnahme des GFUV zu „Keilen" vor Bordsteinen an Querungsstellen
Stand 22.10.2005
In letzter Zeit ist bundesweit zu beobachten, dass an Querungsstellen anstelle einer Bordsteinabsenkung auf 3 cm als Billiglösung ein ca. 25 cm tiefer Keil vor den Bordstein gesetzt wird. So entsteht eine „Rampe", die zur besseren Überwindbarkeit des Niveauunterschieds insbesondere für Rollstuhl- und Rollatornutzer, aber auch für Fahrradfahrer und Menschen mit Kinderwagen dienen soll.
Im Interesse einer sicheren Nutzbarkeit derartig gestalteter Querungsstellen durch blinde und sehbehinderte Menschen nimmt der GFUV dazu wie folgt Stellung:
- Für eine sichere Orientierung im Straßenverkehr ist es zwingend notwendig, dass blinde Menschen die Grenze zwischen dem geschützten Gehwegbereich (Bürgersteig) und dem Gefahrenbereich Fahrbahn an JEDER Stelle sicher erkennen können. Als markantes, unverwechselbares Merkmal dient hier in der Regel die Bordsteinkante. Durch den vorgesetzten Keil wird diese zu einer Schräge umgestaltet, die mit dem Blindenstock nicht mehr sicher als Bordsteinkante ertastet werden kann. Dies gilt um so mehr, je flacher die Neigung des Keils ist. Eine derartige Rampe dürfte zwar für die oben erwähnten Personengruppen Vorteile bringen, schafft aber gleichzeitig für blinde und sehbehinderte Menschen erhebliche Gefahren. Deshalb lehnt der GFUV den Keil ab, wenn die Höhendifferenz zwischen Bürgersteig/Bordsteinkante und Fahrbahn weniger als 7 cm beträgt.
Dabei macht es für blinde und sehbehinderte Menschen keinen Unterschied, ob der stufenlose Übergang vom Bürgersteig zur Straße im Straßenbereich selbst (Bordsteinkeil) oder – wie beim sogenannten Kasseler Rollbord – im Bürgersteigbereich überwunden wird.
Eine Lösung des aufgezeigten Zielkonflikts zwischen Rollstuhl- und Rollatornutzern einerseits sowie blinden und sehbehinderten Menschen andererseits ist daher nur in der Weise möglich, dass neben der Überquerungsstelle für Rollstuhl- und Rollatornutzer eine speziell für blinde und sehbehinderte Menschen gestaltete Überquerungsstelle geschaffen wird. Diese muss durch geeignete Bodenindikatoren auffindbar sein und eine Bordsteinhöhe von mindestens 6 cm aufweisen. In der Stellungnahme des GFUV zum sogenannten Kasseler Rollbord wird dies ausführlich beschrieben (www.dbsv.org/dbsv/gfuv.html).
- Nur bei einem deutlichen Niveauunterschied (mehr als 7 cm) und einer entsprechenden Steilheit des Keils kann gewährleistet werden, dass blinde und sehbehinderte Menschen den abgeschrägten Übergang zwischen Bürgersteig und Fahrbahn sicher erkennen können.
- Kommt der Bordsteinkeil zum Einsatz, muss er sich optisch/visuell deutlich kontrastierend von der Umgebung abheben.
- Liegt auf der Schräge Rollsplitt, nasses Herbstlaub, Schnee oder Eis, besteht u. U. Rutsch- und Sturzgefahr. Dies betrifft alle Fußgänger, sehbehinderte Menschen jedoch in verstärktem Maße, weil sie leicht versehentlich auf die Schräge treten können. Um den Gefahrenbereich insoweit möglichst zu begrenzen, sollte die Breite des Keiles auf maximal 90 cm beschränkt werden.
- Um den Verlauf der Bordsteinkante sicher erkennen zu können, muß sie noch mit den Füßen ertastbar sein. Hierfür ist eine Höhendifferenz von mindestens 1 cm zwischen Oberkante des Keils und Bordsteinkante erforderlich: Wer vom Bürgessteig her kommend die Straße überqueren will, muss sich an der Rest-Bordsteinkante ausrichten können, um die Überquerungsrichtung sicher ermitteln zu können. Wer umgekehrt die Straße überquert hart, muss den Beginn des Bürgersteigs sicher erkennen können. (Die geringe Kantenhöhe von nur 1 - 2 cm ist nur in Verbindung mit einem steilen Keil von blinden Menschen noch wahrnehmbar).
Generell ist darauf zu achten, dass Überquerungsstellen für blinde und sehbehinderte Menschen taktil optisch/visuell gut auffindbar gestaltet werden. Auch hier ist auf die Anforderungen für Querungsstellen in der Stellungnahme des GFUV zum "Kasseler Rollbord" auf der Homepage des DBSV hinzuweisen (www.dbsv.org/dbsv/gfuv.html).
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